Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

etwaige Verfahren, in dessen Verlaufe oder für dessen Zwecke 
der Eid geleistet wurde, in den Bereich ihrer Kompetenzen 
fiel, sowie ferner ohne Rücksicht darauf, ob dieses etwaige 
Verfahren rechtsgültig war. 
4. Für die Zwecke einer Strafverfolgung wegen perjury, 
wegen Abgabe oder Benutzung einer falschen Erklärung 
oder wegen Teilnahme an einer dieser strafbaren Hand- 
lungen genügt es, Täuschungsabsicht generell zu behaupten 
und nachzuweisen. Die Absicht, eine individuelle Person 
zu täuschen, braucht nicht behauptet und nachgewiesen zu 
werden. 
5. Wird behauptet, dass perjury oder Teilnahme an der- 
selben im Laufe eines Verfahrens wegen einer anderen straf- 
baren Handlung stattfand, so bedarf es zum Nachweise der 
Anklage und Hauptverhandlung über diese andere strafbare 
Handlung nur einer die Substanz und das Resultat (unter 
Fortlassung der Formalitäten) enthaltenden Bescheinigung, 
welche von dem Aktuar des Gerichts der Hauptverhandlung 
oder von seinem Vertreter gezeichnet ist. Unterschrift und 
amtlicher Charakter desselben brauchen nicht nachgewiesen 
zu werden. 
8 7. 1. Gelangt ein Richter eines höheren Gerichts, ein 
Gericht mit summarischer Jurisdiktion oder ein Beamter, 
welcher in Ausführung einer Verfügung eine Untersuchung 
oder Hauptverhandlung abhielt, zu der Ansicht, dass im 
Verlaufe des vor ihm abgehaltenen Verfahrens eine Person 
perjury begangen hat, so kann er ihre Strafverfolgung an- 
ordnen und zwar entweder selbst zur Hauptverhandlung vor 
das zuständige Gericht verweisen oder zu diesem Ende einem 
Friedensrichter vorführen lassen. Er kann auch dritte Per- 
sonen zur Strafverfolgung oder Zeugnisablegung verpflich- 
ten und der zur Strafverfolgung verpflichteten Person eine 
die Strafverfolgung anordnende Bescheinigung erteilen. 
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