etwaige Verfahren, in dessen Verlaufe oder für dessen Zwecke
der Eid geleistet wurde, in den Bereich ihrer Kompetenzen
fiel, sowie ferner ohne Rücksicht darauf, ob dieses etwaige
Verfahren rechtsgültig war.
4. Für die Zwecke einer Strafverfolgung wegen perjury,
wegen Abgabe oder Benutzung einer falschen Erklärung
oder wegen Teilnahme an einer dieser strafbaren Hand-
lungen genügt es, Täuschungsabsicht generell zu behaupten
und nachzuweisen. Die Absicht, eine individuelle Person
zu täuschen, braucht nicht behauptet und nachgewiesen zu
werden.
5. Wird behauptet, dass perjury oder Teilnahme an der-
selben im Laufe eines Verfahrens wegen einer anderen straf-
baren Handlung stattfand, so bedarf es zum Nachweise der
Anklage und Hauptverhandlung über diese andere strafbare
Handlung nur einer die Substanz und das Resultat (unter
Fortlassung der Formalitäten) enthaltenden Bescheinigung,
welche von dem Aktuar des Gerichts der Hauptverhandlung
oder von seinem Vertreter gezeichnet ist. Unterschrift und
amtlicher Charakter desselben brauchen nicht nachgewiesen
zu werden.
8 7. 1. Gelangt ein Richter eines höheren Gerichts, ein
Gericht mit summarischer Jurisdiktion oder ein Beamter,
welcher in Ausführung einer Verfügung eine Untersuchung
oder Hauptverhandlung abhielt, zu der Ansicht, dass im
Verlaufe des vor ihm abgehaltenen Verfahrens eine Person
perjury begangen hat, so kann er ihre Strafverfolgung an-
ordnen und zwar entweder selbst zur Hauptverhandlung vor
das zuständige Gericht verweisen oder zu diesem Ende einem
Friedensrichter vorführen lassen. Er kann auch dritte Per-
sonen zur Strafverfolgung oder Zeugnisablegung verpflich-
ten und der zur Strafverfolgung verpflichteten Person eine
die Strafverfolgung anordnende Bescheinigung erteilen.
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