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2. Wurde eine Strafverfolgung wegen perjury in Gemäss-
heit des 8 7 angeordnet oder wurde die Begründetheit dieser
Strafverfolgung von einer Person bescheinigt, welche auf
Grund des 8 7 die Strafverfolgung anordnen kann, so sind
in Ermangelung anderweitiger, gerichtlicher Entscheidung
die Kosten der Strafverfolgung, wie im Falle einer Felony,
zu behandeln.
3. Eine die Strafverfolgung anordnende Bescheinigung
kann weder für die Zwecke der Hauptverhandlung, noch
im Verlaufe derselben zum Beweise benutzt werden.
8 8. 1. Dieses Gesetz findet auch auf perjury und falsche
Erklärungen Anwendung, welche für die Zwecke einer in-
ländischen Angelegenheit ausserhalb des Vereinigten König-
reichs (in den Kolonien oder im Auslande) begangen bezw.
abgegeben wurden, sowie ferner auf perjury und falsche
Erklärungen, welche ausserhalb des Vereinigten Königreichs
(in den Kolonien oder im Auslande) vor einer Person statt-
fanden, welche jeweilig zur Abnahme eines Eides oder zur
Entgegennahme oder Beglaubigung der Erklärung gesetzlich
befugt ist.
2. Dieses Gesetz findet auch auf perjury und falsche Er-
klärungen Anwendung, welche in Schottland für die Zwecke
einer England, Wales oder Irland betreffenden Angelegen-
heit stattfinden, sowie gleichfalls auf perjury und falsche
Erklärungen, welche in Schottland vor einer Person statt-
finden, welche jeweilig zur Abnahme eines Eides oder zur
Entgegennahme oder Beglaubigung der Erklärung gesetz-
lich befugt ist.
3. Wird perjury vor einem commissioner for oaths (cf.
Zeitschrift f. internat. Privat- u. Strafrecht 1894 S. 543 ff.)
begangen, oder erfolgt die perjury, Abgabe oder Benutzung
einer falschen Erklärung oder die Teilnahme an einer dieser
strafbaren Handlungen ausserhalb des Vereinigten König-