Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Ehegatten als Zeuge vorgeführt werden, falls die Freisprechung 
des anderen Ehegatten dadurch erleichtert werden könnte. Neuer- 
dings ist man zu der Ansicht gelangt, dass auch in Strafsachen 
die Beschränkungen der Zeugnisfähigkeit zu beseitigen sind, eine 
Reform, welche man durch die nachstehende Evidence in Cri- 
minal Cases Bill durchzuführen gedenkt: 
& 1. Der Angeklagte und sein Ehegatte sind fähig, als 
Zeugen zu fungieren, mag der Angeklagte allein oder in 
Verbindung mit einer anderen Person angeklagt sein, vor- 
behältlich jedoch folgender Bestimmungen: 
a) Als Zeuge in Gremässheit dieses Gesetzes darf der 
Angeklagte nicht ohne seinen Konsens vorgeführt werden. 
b) Soweit nicht dieses Gesetz Abweichendes bestimmt, 
darf der Ehegatte des Angeklagten nicht ohne Konsens des 
letzteren als Zeuge in (Gremässheit dieses Gesetzes vor- 
geführt werden. 
c) Ein als Zeuge in Gemässheit dieses Gesetzes vor- 
geführter Angeklagter ist nicht berechtigt, die Antwort auf 
eine Frage deshalb zu verweigern, weil die Beantwortung 
dazu führen würde, ihn bezüglich der zur Last gelegten 
strafbaren Handlung zu inkriminieren. 
d) Eine in Gemässheit dieses Gesetzes als Zeuge vor- 
geführte Person braucht Fragen nicht zu beantworten, 
welche den Nachweis bezwecken, dass ein Angeklagter eine 
von der ihm zur Zeit zur Last gelegten, verschiedene straf- 
bare Handlung beging oder derselben überführt wurde, 
oder dass derselbe einen schlechten Leumund besitzt, es 
sei denn: 
a) dass zum Nachweise der zur Zeit zur Last gelegten 
strafbaren Handlung der Beweis zulässig ist, dass er die 
von derselben verschiedene strafbare Handlung beging oder 
derselben überführt wurde, oder 
ß) dass der Angeklagte den Zeugen der Anklage Fragen
	        
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