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kriminieren werde; dieses Bedenken verschwinde jedoch gegen-
über dem Recht der erstgedachten Person auf Freisprechung.
Das Oberhaus erachtete es jedoch für richtiger, an dem Prinzip
des Entwurfes festzuhalten, wonach der Angeklagte nur mit
seiner eigenen Einwilligung als Zeuge vorgeführt werden darf.
Am 24. Febr. 1896 hat man dem Entwurfe auf Antrag des Lord
CHIEF JusTicE die Bestimmung im 8 1dy hinzugefügt. Es fehlt
übrigens auch heute nicht an Stimmen, welche den Entwurf in
seiner jetzigen Form verdammen. Man erklärt den $ 1d für
höchst bedenklich. Es sei prinzipiell sehr verkehrt, eine Klasse
von Zeugen zu schaffen, welche nur die halbe Wahrheit zu sagen
brauche. Ein Angeklagter müsse ebenso aussagen können, als
wäre er nicht angeklagt; Aussagen von Personen, welche nicht
unbeschränkt dem Kreuzverhör unterworfen seien, würden bei den
Geschworenen wenig Glauben finden; die Jury müsse jede Mög-
lichkeit haben, die Wahrheit festzustellen. Man macht weiter
gegen den Entwurf geltend, dass er einen Rückschritt involviere.
Bereits heute gäbe es Fälle, in welchen der Angeklagte und sein
Ehegatte zeugnisfähig seien, und zwar ohne dass die Bestim-
mungen, wie sie der $ 1d enthalte, die Vernehmung beschränkten.
Derartige Bestimmungen seien auch in der Indian Evidence Act
1872 s. 120 nicht zu finden, welche den Ehegatten des An-
geklagten schlechthin für zeugnisfähig erkläre. Man möge es
dem Gericht "überlassen, ungehörige Fragen beim Kreuzverhör
zurückzuweisen. Letzteres hatte auch der Lord ÜHIEF JUSTICE
im Oberhause vorgeschlagen; der Lord ÜHANCELLOR war jedoch
anderer Ansicht und erachtete eine gesetzliche Fixierung für not-
wendig. Endlich hat man noch darauf hingewiesen, dass die
Zulassung des Angeklagten und seines Ehegatten zur eidlichen
Aussage nur gleichzeitig mit einer Erschwerung der Strafverfolgung
wegen Meineids ins Leben treten dürfe. Man möge dem Ent-
wurfe eine Bestimmung hinzufügen, wonach die gedachte Straf-
verfolgung nur mit Erlaubnis des Gerichts, des Attorney-General