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Urteils ist das Verfahren bei Seite gesetzt und der Angeklagte
entlassen. Letzterer kann jedoch auf Grund desselben That-
bestandes von Neuem angeklagt werden.
2. Das Urteil kann hinausgeschoben werden, falls das Gericht
eine Rechtsfrage für den Court for Crown Cases Reserved zu
reservieren wünscht.
B. Nachdem das Urteil ergangen ist, besteht: —
1. Die Möglichkeit eines New Trial d. h. einer neuen Haupt-
verhandlung. Im allgemeinen ist Voraussetzung, dass eine Un-
regelmässigkeit des Verfahrens vorliegt. Fand jedoch das Ver-
fahren auf Grund einer Anklageschrift vor der Queen’s Bench
Abteilung statt, so kann aus irgend einem Grunde die neue
Hauptverhandlung gewährt werden, falls die Gerechtigkeit dieselbe
erfordert, vorausgesetzt, dass es sich nur um eine misdemeanour,
und nieht um eine Felony handelt. Mit der Gewährung der neuen
Hauptverhandlung ist die Wirkung der früheren gänzlich beseitigt;
sämtliche Thatsachen werden von Neuem geprüft.
2. Es besteht ferner die Möglichkeit, das Urteil durch writ
of error umzustossen. Unter writ of error versteht man die an
das verurteilende Gericht ergehende Weisung, die Akten zur
Nachprüfung auf Irrtümer dem höheren Gericht vorzulegen. Vor
Erlass des writ ist die Genehmigung des Attorney-General bei-
zubringen. Es muss ein substantieller, aus den Akten selbst sich
ergebender Mangel vorliegen; ein bloss formaler Defekt genügt
niemals. Wird das Urteil umgestossen, so ist das frühere Ver-
fahren nichtig; der Verurteilte gilt als nicht angeklagt und kann
mithin aus denselben Gründen von Neuem angeklagt werden. Die
Nachprüfung eines vom High Court gefällten Urteils geschieht
durch den Court of Appeal, mit weiteren Berufung an das Ober-
haus. Voraussetzung ist, dass sich aus den Akten selbst ein
Rechtsirrtum ergiebt und dass es sich nicht um eine reservierte
Frage handelt. Die Urteile der unteren (ferichte werden Seitens
eines Divisional Court einer Nachprüfung unterzogen, welche end-