Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

—_ 61 — 
gültig ist, soweit nicht der Divisional Court (eine Formation des High 
Court) eine weitere Berufung an den Court of Appeal gestattet. 
3. Es ist möglich, dass das erkennende Gericht, unter Aus- 
setzung der Vollstreckung, eine Rechtsfrage der Entscheidung 
seitens des Court for Crown ÜUases Reserved vorbehält. Dieses 
letztere Gericht, welches aus mindestens 5 Richtern des High 
Court besteht, entscheidet endgültig. 
C. Absolute oder qualifizierte Begnadigung. Das Gesuch 
ist an den Home Secretary (Minister des Inneren) zu richten, 
welcher nach Prüfung des Falles eventuell eine Begnadigung 
seitens des Souveräns herbeiführt. Praktisch ist der Home Secretary 
die einzige Berufungsinstanz in Strafsachen. 
Bisher ist nur das ordentliche Strafverfahren d. h. das Ver- 
fahren unter Zuziehung von Geschworenen betrachtet worden. 
Daneben besteht das summarische Verfahren, welches sich ohne 
Mitwirkung von Geschworenen vor den Friedensrichtern abspielt. 
Die gewöhnliche Berufung geht in summarischen Sachen an 
die Quarter Sessions und ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in 
welchen die Berufung gesetzlich ausdrücklich gestattet ist. Soweit 
die Quarter Sessions nicht eine Frage für die Queen’s Bench 
Abteilung reserviren, entscheiden dieselben endgültig. Konsentieren 
die Parteien und wird eine Verfügung eines Richters des höheren 
Gerichts erwirkt, so kann, anstatt der Verhandlung vor den 
Quarter Sessions, dem höheren Gericht die Sache vorgelegt werden. 
Die Entscheidung des höheren Gerichts wirkt solchenfalls, wie 
eine Entscheidung der Quarter Sessions. 
In Fällen eines angeblichen Rechtsirrtums oder einer an- 
geblichen Kompetenzüberschreitung können die Friedensrichter 
den Fall einem höheren Gericht vorlegen lassen; eventuell kann 
beim High Court beantragt werden, die Friedensrichter dazu zu 
zwingen. Die Queen’s Bench Abteilung entscheidet endgültig, 
es sei denn dass sie eine weitere Berufung an den Court of 
Appeat gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.