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vorgekommen ist, dass im Interesse der Gerechtigkeit eine
neue Hauptverhandlung notwendig wird,
so kann der Court of Criminal Appeal eine neue Hauptverhand-
lung anordnen. Zum zweiten Male darf jedoch eine neue Haupt-
verhandlung dann nicht angeordnet werden, falls der Grund die
Nichtvorbringung von Beweisen ist, welche zur Zeit einer der
beiden früheren Hauptverhandlungen dem Angeklagten bekannt
waren.
4. Findet der Court of Criminal Appeal bei der Verhand-
lung über die Berufung: —
g) dass in einem Falle, in welchem das Verdikt nur die
als bewiesen erachteten Thatsachen angiebt und deren Sub-
sumierung dem Gericht überlässt (sog. special verdict), das
Gericht der Hauptverhandlung hinsichtlich der Wirkung des
Verdikts zu einem falschen Schlusse gelangte,
so kann der Court of Criminal Appeal den nach dem „special
verdict“ gerechtfertigt erscheinenden Schluss protokgqllieren lassen.
Alsdann kann, falls erforderlich, der Court of Criminal Appeal
selbst das Urteil verkünden, welches hätte verkündet werden
sollen, oder er kann die Sache an das Gericht der Haupt-
verhandlung mit der Aufgabe zurückweisen, das gehörige Urteil
zu verkünden.
5. Findet der Court of Criminal Appeal bei der Verhand-
lung über die Berufung: —
h) dass die im Urteil zuerkannte Strafe eine ungesetz-
liche ist,
so kann der Court of Criminal Appeal entweder selbst das Ur-
teil verkünden, welches hätte gefällt werden sollen, oder die Sache,
an das Gericht der Hauptverhandlung mit der Aufgabe zurück-
weisen, das gehörige Urteil zu verkünden.
6. Der Court of Criminal Appeal kann jeden Anklagepunkt
oder Teil der Anklageschrift getrennt behandeln und darf zu
diesem Ende die Anklageschrift amendieren. Findet das Ge-