Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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vorgekommen ist, dass im Interesse der Gerechtigkeit eine 
neue Hauptverhandlung notwendig wird, 
so kann der Court of Criminal Appeal eine neue Hauptverhand- 
lung anordnen. Zum zweiten Male darf jedoch eine neue Haupt- 
verhandlung dann nicht angeordnet werden, falls der Grund die 
Nichtvorbringung von Beweisen ist, welche zur Zeit einer der 
beiden früheren Hauptverhandlungen dem Angeklagten bekannt 
waren. 
4. Findet der Court of Criminal Appeal bei der Verhand- 
lung über die Berufung: — 
g) dass in einem Falle, in welchem das Verdikt nur die 
als bewiesen erachteten Thatsachen angiebt und deren Sub- 
sumierung dem Gericht überlässt (sog. special verdict), das 
Gericht der Hauptverhandlung hinsichtlich der Wirkung des 
Verdikts zu einem falschen Schlusse gelangte, 
so kann der Court of Criminal Appeal den nach dem „special 
verdict“ gerechtfertigt erscheinenden Schluss protokgqllieren lassen. 
Alsdann kann, falls erforderlich, der Court of Criminal Appeal 
selbst das Urteil verkünden, welches hätte verkündet werden 
sollen, oder er kann die Sache an das Gericht der Haupt- 
verhandlung mit der Aufgabe zurückweisen, das gehörige Urteil 
zu verkünden. 
5. Findet der Court of Criminal Appeal bei der Verhand- 
lung über die Berufung: — 
h) dass die im Urteil zuerkannte Strafe eine ungesetz- 
liche ist, 
so kann der Court of Criminal Appeal entweder selbst das Ur- 
teil verkünden, welches hätte gefällt werden sollen, oder die Sache, 
an das Gericht der Hauptverhandlung mit der Aufgabe zurück- 
weisen, das gehörige Urteil zu verkünden. 
6. Der Court of Criminal Appeal kann jeden Anklagepunkt 
oder Teil der Anklageschrift getrennt behandeln und darf zu 
diesem Ende die Anklageschrift amendieren. Findet das Ge-
	        
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