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richt bei der Verhandlung über die Berufung, dass der An-
geklagte, obschon hinsichtlich eines Anklagepunktes oder Teiles
nicht gehörig überführt, bezüglich eines anderen Anklagepunktes
oder Teiles gehörig überführt wurde, so kann das Gericht ent-
weder das Urteil bestätigen oder das gehörige Urteil fällen oder
endlich die Sache zu diesem letzteren Zwecke an das Gericht
der Hauptverhandlung zurückverweisen.
a) Ist jedoch der Court of Criminal Appeal der Ansicht,
dass bezüglich eines Anklagepunktes oder Teiles, und nicht
bezüglich der ganzen Anklageschrift eine neue Hauptverhand-
lung anzuordnen ist, so kann der Angeklagte trotzdem eine
neue Hauptverhandlung über die ganze Anklageschrift ver-
langen, es sei denn, dass die Anklage in die Einstellung
des Verfahrens bezüglich des gedachten Anklagepunktes
oder Teiles willigt, welchenfalls der Court of Criminal
Appeal keine neue Hauptverhandlung anordnen darf, son-
dern, wie oben gedacht, mit dem Urteil verfahren kann.
Die Anklage kann mit Genehmigung des Court of Criminal
Appeal die gedachte Einstellung protokollieren lassen,
ohne dass es einer Weisung seitens des Attorney-General
bedarf.
7. Falls nach Vorbringung der Verteidigung oder nach dem
Verdikt oder nach einem sonstigen Zeitpunkt das Recht einen
Einwand oder einen Antrag nicht gestattet, kann auf Grund
dieses Gesetzes auf den Inhalt des Einwandes oder Antrages
keine Berufung gegründet werden, es sei denn dass der Einwand
oder Antrag zu einer Zeit erfolgten, wo das Recht dieselben
gestattet, und dass gegen die auf den Einwand oder Antrag
ergangene Entscheidung Berufung eingelegt wird.
8. Findet der Court of Criminal Appeal, dass ein im Be-
rufungsverfahren gerügter Punkt unwesentlich war, und entweder
den Ausgang der Hauptverhandlung vernünftiger Weise nicht
hätte beeinflussen können oder doch keine substantielle Un-
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 1. B