69 —
2. Bei der Verhandlung und Entscheidung über eine Be-
rufung oder reservierte Frage besteht der Court of Criminal
Appeal aus mindestens 3 und höchstens 7 Richtern.
3. Ein Antrag beim Court of Criminal Appeal auf Er-
laubnis, zu appellieren, kann bei mindestens 2, einen Divisional
Court bildenden Richtern angebracht werden; gegen ihre Ent-
scheidung über den Antrag findet keine Berufung statt. Alle
sonstigen, dem Court of Oriminal Appeal auf Grund dieses Ge-
setzes zustehenden Befugnisse können von einem Richter des High
Court of Justice ausgeübt werden. Jede von einem Einzelrichter
erlassene Verfügung kann vom Üourt of UOriminal Appeal auf-
gehoben oder abgeändert werden.
4. Ein Richter, welcher ein Mitglied des Gerichts der Haupt-
verhandlung war, darf nicht an dem Court of Criminal Appeal
teilnehmen, welcher über eine Berufung auf Grund dieses Ge-
setzes seitens eines vor dem gedachten Richter abgeurteilten An-
geklagten verhandelt. Eine Berufung gegen eine von ihm selbst
erlassene Entscheidung darf ein Richter nicht hören.
5. Bei der Entscheidung über die Berufung oder reservierte
Frage entscheidet die Majorität der an der Verhandlung beteilig-
ten Richter. Ueber die Frage, ob das Verdikt mit der Beweis-
aufnahme im Widerspruch steht oder sich nicht auf hinreichende
Beweise gründet, dürfen die Mitglieder des Court of Criminal
Appeal keine Mehrheit von Urteilen verkünden; vielmehr hat eins
der Mitglieder die Entscheidung des Gerichts zu verkünden. Er-
giebt sich in einem Berufungsfalle im Court of Criminal Appeal
Stimmengleichheit, so bleibt es bei dem Urteil des Gerichts der
Hauptverhandlung; im Falle einer Entscheidung über eine reser-
vierte Frage hat bei Stimmengleichheit eine neue Prüfung der
Frage vor ungrader Richterzahl zu erfolgen.
6. Der Court of Criminal Appeal kann in zwei oder mehreren
Abteilungen thätig werden. Jede dieser Abteilungen ist in der
Art und Weise zu konstituieren, in welcher nach diesem Gesetze