Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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der Court of Criminal Appeal konstituiert werden soll, und gilt 
für die Auslegung dieses Gesetzes als der Court of Criminal 
Appeal. 
8 8. 1. Der Court of Criminal Appeal gehört zu den 
höheren Gerichten und besitzt für die Zwecke dieses Gesetzes 
alle Befugnisse des High Court of Justice und des Üourt of 
Appeal. 
2. Vorbehältlich der Vorschriften dieses Gesetzes ist der 
Court of Criminal Appeal befugt, über Anträge auf Erlaubnis, 
zu appellieren, zu entscheiden und über Fragen zu verhandeln 
und zu befinden, welche zufolge einer Berufung oder Reservierung 
einer Frage entstehen. 
3. Falls der Court of Criminal Appeal es für gerecht er- 
achtet, kann derselbe aus einem in der Berufungsschrift nicht 
spezifizierten Grunde über eine in den Zuständigkeitsbereich 
fallende Berufung verhandeln und entscheiden. Ergiebt sich bei 
der Verhandlung über eine vorbehaltene Frage, dass bei der 
Hauptverhandlung eine Frage nicht reserviert worden ist, welche 
hätte reserviert werden sollen, so kann der Court of Criminal 
Appeal den Thatbestand an das Gericht der Hauptverhandlung 
zurückverweisen, damit ein Thatbestand bezüglich der nicht be- 
achteten Frage aufgesetzt wird. 
4. Der Court of Criminal Appeal kann in der Anklageschrift 
und in den Schriftsätzen die Aenderungen vornehmen, welche bei 
der Hauptverhandlung hätten vorgenommen werden können. 
5. Verfügt der Court of Criminal Appeal die Zurückverweisung 
der Sache an das Gericht der Hauptverhandlung, damit letzteres 
das Urteil verkündet, so hat das Gericht der Hauptverhandlung 
oder das nächst folgende Gericht gleicher Kompetenz oder das 
sonst vom Court of Oriminal Appeal in der Verfügung benannte 
Gericht der Verfügung entsprechend das Urteil zu verkünden. 
6. Ein in Gemässheit einer Verfügung des Court of Criminal 
Appeal erlassenes Urteil wirkt, falls nicht das Gericht, welches
	        
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