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der Court of Criminal Appeal konstituiert werden soll, und gilt
für die Auslegung dieses Gesetzes als der Court of Criminal
Appeal.
8 8. 1. Der Court of Criminal Appeal gehört zu den
höheren Gerichten und besitzt für die Zwecke dieses Gesetzes
alle Befugnisse des High Court of Justice und des Üourt of
Appeal.
2. Vorbehältlich der Vorschriften dieses Gesetzes ist der
Court of Criminal Appeal befugt, über Anträge auf Erlaubnis,
zu appellieren, zu entscheiden und über Fragen zu verhandeln
und zu befinden, welche zufolge einer Berufung oder Reservierung
einer Frage entstehen.
3. Falls der Court of Criminal Appeal es für gerecht er-
achtet, kann derselbe aus einem in der Berufungsschrift nicht
spezifizierten Grunde über eine in den Zuständigkeitsbereich
fallende Berufung verhandeln und entscheiden. Ergiebt sich bei
der Verhandlung über eine vorbehaltene Frage, dass bei der
Hauptverhandlung eine Frage nicht reserviert worden ist, welche
hätte reserviert werden sollen, so kann der Court of Criminal
Appeal den Thatbestand an das Gericht der Hauptverhandlung
zurückverweisen, damit ein Thatbestand bezüglich der nicht be-
achteten Frage aufgesetzt wird.
4. Der Court of Criminal Appeal kann in der Anklageschrift
und in den Schriftsätzen die Aenderungen vornehmen, welche bei
der Hauptverhandlung hätten vorgenommen werden können.
5. Verfügt der Court of Criminal Appeal die Zurückverweisung
der Sache an das Gericht der Hauptverhandlung, damit letzteres
das Urteil verkündet, so hat das Gericht der Hauptverhandlung
oder das nächst folgende Gericht gleicher Kompetenz oder das
sonst vom Court of Oriminal Appeal in der Verfügung benannte
Gericht der Verfügung entsprechend das Urteil zu verkünden.
6. Ein in Gemässheit einer Verfügung des Court of Criminal
Appeal erlassenes Urteil wirkt, falls nicht das Gericht, welches