& 10. Für Berufungen seitens eines zum Tode verurteilten
Angeklagten gelten die folgenden Bestimmungen: —
1. Binnen 7 Tagen nach Verkündigung des Urteils, oder im
Falle eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits zum Tode
verurteilten Angeklagten binnen 7 Tagen nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes ist ein die Gründe der Berufung enthaltender Schrift-
satz des Angeklagten bei der Unterabteilung für Strafsachen in
der Queen’s Bench Abteilung einzureichen. Die Frist kann aus
einem triftigen Grunde seitens des Gerichts der Hauptverhand-
lung oder seitens des Court of ÜUriminal Appeal verlängert
werden.
2. Durch Einreichung einer schriftlichen Benachrichtigung
bei der Unterabteilung für Strafsachen kann der Angeklagte seine
Berufung zurückziehen. Solchenfalls wird angenommen, dass über
die Berufung gegen den Angeklagten entschieden ist.
3. Der Court of Criminal Appeal kann jede Formverletzung
oder Irregularität in der Berufungsschrift ignorieren und kann
die Abänderung jeder Berufungsschrift anordnen oder gestatten.
4. Die Unterabteilung für Strafsachen hat in vorgeschriebener
Weise eine Sitzung des Court of Oriminal Appeal herbeizuführen.
5. Soweit es sich mit der Gerechtigkeit vereinigen lässt,
ist über die Berufungen baldmöglichst zu verhandeln, und zwar,
vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Paragraphen, innerhalb
21 Tagen nach Eingang der Berufungsschrift bei der Unter-
abteilung für Strafsachen oder doch, sobald die beim Court of
Criminal Appeal anhängigen Sachen es nach Ablauf der 21 Tage
gestatten. Diesem Gesetze entsprechend hat der Court of Criminal
Appeal Vorkehrungen für eine schleunige Verhandlung über die
Berufungen zu treffen. Nach der Verhandlung über die Berufung
ist die Urteilsfällung zu beschleunigen, soweit dies mit der Ge-
rechtigkeitspflege vereinbar ist.
6. Der Court of Criminal Appeal darf die Verhandlung über
eine Berufung zwecks Vorbringung von Beweisen oder zu einem