Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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anderen, im Interesse der (serechtigkeitspflege liegenden Zwecke 
hinausschieben. 
7. Es sei denn, dass der Court of Criminal Appeal ab- 
weichend verfügt, ist der Angeklagte nicht berechtigt, bei der 
Verhandlung über die Berufung zugegen zu sein; wohl aber kann 
sein Verteidiger erscheinen. Das Gericht kann, und muss auf 
Antrag, dem Angeklagten in der vorgeschriebenen Weise einen 
Verteidiger zuweisen. Der Angeklagte darf ferner zur Unter- 
stützung seiner Berufung eine schriftliche Darstellung vorlegen. 
8. Bei Gelegenheit einer Berufung hat die Person, welche 
in der Hauptverhandlung den Vorsitz führte, ihre Aufzeichnungen 
im Original oder abschriftlich dem Court of Oriminal Appeal ein- 
zusenden. Das letztere Gericht kann die Aufzeichnungen als 
Beweisstücke benutzen und kann ferner, falls es dies für angezeigt 
erachtet, schriftliche eidliche Erklärungen über mit der Berufung 
incidenter verbundene Punkte annehmen, mögen diese Punkte zum 
Beweise verwendet sein oder nicht, und mögen sie in der Haupt- 
verhandlung hervorgetreten sein oder nicht. Von schriftlichen 
eidlichen Erklärungen, welche die Anklage zu benutzen beabsichtigt, 
hat der Angeklagte auf Verlangen Abschriften zu beanspruchen. 
Von den schriftlichen eidlichen Erklärungen, welche er selbst zu 
verwenden gedenkt, hat er für die Anklage Abschriften auf der 
Unterabteilung für Strafsachen niederzulegen. 
9. Falls der Court of Oriminal Appeal es für die Gerechtig- 
keitspflege wesentlich erachtet, kann derselbe Zeugen vorführen 
lassen, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben in der Hauptverhand- 
lung vorgeführt worden sind oder nicht. Der Anklage und dem 
Angeklagten ist, die Vernehmung oder das Kreuzverhör der Zeugen 
zu gestatten. Ein Zeuge darf aber nur vorgeführt werden, wenn 
der Angeklagte zugegen ist oder durch einen Verteidiger ver- 
treten wird. 
10. Es ıst vorzuschreiben, welche Benachrichtigungen von 
der Berufung und von ihrem Ausfall die Unterabteilung für Straf-
	        
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