Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

sonstigen zur Einleitung der Berufung erforderlichen Urkunden 
der Unterabteilung für Strafsachen, dem Gericht der Haupt- 
verhandlung oder dem Atterney-General zu übersenden. 
8 18. Tritt bei einer in Gemässheit dieses Gesetzes ein- 
gelegten Berufung oder reservierten Frage der Director of Public 
Prosecutions, entsprechend der Prosecution of Offences Act 1879, 
als Ankläger auf, so ist er, vorbehältlich der Bestimmungen des 
gedachten Gesetzes, berechtigt, für sich oder seinen Prozess- 
vertreter Gehör zu beanspruchen. 
8 19. Alle Geschäfte, deren Erledigung dieses Gesetz der 
Unterabteilung für Strafsachen zuweist, sowie alle sonst mit dem 
Court of Criminal Appeall verbundenen Geschäfte, welche der 
Erledigung seitens gerichtlicher Beamten bedürfen, sind Geschäfte 
des Supreme Court of Judicature und gelten als im Central Office 
dieses Gerichts zu erledigende Geschäfte. Soweit nicht auf Grund 
des & 22 der Supreme Court of Judicature (Öfficers) Act 1879 
erlassene Vorschriften abweichendes bestimmen, sind die gedach- 
ten Geschäfte von dem Queen’s Coroner and Attorney und von 
dem Master und den übrigen Beamten zu erledigen, welche die 
Obliegenheiten des Queen’s Coroner and Attorney, des Master 
of the Crown Office oder des Crown Office wahrnehmen. Der 
Ausdruck „Unterabteilung für Strafsachen“ ist in diesem Gesetze 
entsprechend zu konstruieren. 
8 20. 1. Vorbehältlich der Vorschriften dieses Gesetzes kön- 
nen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Gerichtsregeln nach- 
stehende Punkte regulieren: — 
a) Formation, Zusammensetzung und Sitzungen des Court 
of Criminal Appeal. 
b) Praxis und Verfahren bei auf Grund dieses Gesetzes 
eingelegten Berufungen, Anträgen auf Verstattung der Be- 
rufungseinlegung, reservierten Rechtsfragen; Vollstreckung 
der über die Berufung oder die Rechtsfrage ergangenen 
Entscheidung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.