sonstigen zur Einleitung der Berufung erforderlichen Urkunden
der Unterabteilung für Strafsachen, dem Gericht der Haupt-
verhandlung oder dem Atterney-General zu übersenden.
8 18. Tritt bei einer in Gemässheit dieses Gesetzes ein-
gelegten Berufung oder reservierten Frage der Director of Public
Prosecutions, entsprechend der Prosecution of Offences Act 1879,
als Ankläger auf, so ist er, vorbehältlich der Bestimmungen des
gedachten Gesetzes, berechtigt, für sich oder seinen Prozess-
vertreter Gehör zu beanspruchen.
8 19. Alle Geschäfte, deren Erledigung dieses Gesetz der
Unterabteilung für Strafsachen zuweist, sowie alle sonst mit dem
Court of Criminal Appeall verbundenen Geschäfte, welche der
Erledigung seitens gerichtlicher Beamten bedürfen, sind Geschäfte
des Supreme Court of Judicature und gelten als im Central Office
dieses Gerichts zu erledigende Geschäfte. Soweit nicht auf Grund
des & 22 der Supreme Court of Judicature (Öfficers) Act 1879
erlassene Vorschriften abweichendes bestimmen, sind die gedach-
ten Geschäfte von dem Queen’s Coroner and Attorney und von
dem Master und den übrigen Beamten zu erledigen, welche die
Obliegenheiten des Queen’s Coroner and Attorney, des Master
of the Crown Office oder des Crown Office wahrnehmen. Der
Ausdruck „Unterabteilung für Strafsachen“ ist in diesem Gesetze
entsprechend zu konstruieren.
8 20. 1. Vorbehältlich der Vorschriften dieses Gesetzes kön-
nen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Gerichtsregeln nach-
stehende Punkte regulieren: —
a) Formation, Zusammensetzung und Sitzungen des Court
of Criminal Appeal.
b) Praxis und Verfahren bei auf Grund dieses Gesetzes
eingelegten Berufungen, Anträgen auf Verstattung der Be-
rufungseinlegung, reservierten Rechtsfragen; Vollstreckung
der über die Berufung oder die Rechtsfrage ergangenen
Entscheidung.