Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

Gesetzes- oder Interessenherrschaft (Legalitäts- oder 
Opportunitätsprinzip) im Strafverfahren? 
Eine öffentlichrechtliche Grundfrage. 
Von 
Dr. HErM. ORTLOFF. 
81. 
WARNKÖNIG in der Rechtsphilosophie oder Naturlehre des 
Rechts hatte behauptet, dass der Zusammenhang des Rechts mit 
der Gerechtigkeit in dem Ausgang des Rechtsinhalts von dieser 
als dem Prinzip bestehe. Dies leugnete STAHL in der Philosophie 
des Rechts I (1845) S. 247, indem er behauptete, dass um- 
gekehrt die bürgerliche Gerechtigkeit bloss die Erhaltung des 
bestehenden Rechts — des Ansehens der Gesetze und der Rechte 
— zum Inhalt habe; das Recht entspringe nicht aus der Gerechtig- 
keit, sondern diese erhalte und bekräftige das Recht; die ur- 
sprüngliche Anordnung der Rechtsinstitute beruhe keineswegs auf 
der Gerechtigkeitsidee, sondern auf anderen, jedem eigentümlichen 
Ideen. Dagegen die Aufrechterhaltung bezw. die Herstellung der 
verletzten Rechtsordnung und die Art ihrer Herstellung (Rechts- 
pflege) beruhe primär und ausschliesslich auf der Idee der Ge- 
rechtigkeit. An einer anderen Stelle (S. 254 Anm. *) wird noch 
hinzugefügt, die Gerechtigkeit habe auch im moralischen Gebiet 
ihre Stelle und umgekehrt sei die Rechtsordnung durch und durch 
auch von anderen Ideen als der Gerechtigkeit bestimmt; Recht- 
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