Gesetzes- oder Interessenherrschaft (Legalitäts- oder
Opportunitätsprinzip) im Strafverfahren?
Eine öffentlichrechtliche Grundfrage.
Von
Dr. HErM. ORTLOFF.
81.
WARNKÖNIG in der Rechtsphilosophie oder Naturlehre des
Rechts hatte behauptet, dass der Zusammenhang des Rechts mit
der Gerechtigkeit in dem Ausgang des Rechtsinhalts von dieser
als dem Prinzip bestehe. Dies leugnete STAHL in der Philosophie
des Rechts I (1845) S. 247, indem er behauptete, dass um-
gekehrt die bürgerliche Gerechtigkeit bloss die Erhaltung des
bestehenden Rechts — des Ansehens der Gesetze und der Rechte
— zum Inhalt habe; das Recht entspringe nicht aus der Gerechtig-
keit, sondern diese erhalte und bekräftige das Recht; die ur-
sprüngliche Anordnung der Rechtsinstitute beruhe keineswegs auf
der Gerechtigkeitsidee, sondern auf anderen, jedem eigentümlichen
Ideen. Dagegen die Aufrechterhaltung bezw. die Herstellung der
verletzten Rechtsordnung und die Art ihrer Herstellung (Rechts-
pflege) beruhe primär und ausschliesslich auf der Idee der Ge-
rechtigkeit. An einer anderen Stelle (S. 254 Anm. *) wird noch
hinzugefügt, die Gerechtigkeit habe auch im moralischen Gebiet
ihre Stelle und umgekehrt sei die Rechtsordnung durch und durch
auch von anderen Ideen als der Gerechtigkeit bestimmt; Recht-
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