tes Kreuzverhör unmöglich einführen könne. Der Mund des An-
geklagten sei keineswegs verschlossen; derselbe könne 1. bei
seiner Verhaftung, 2. bei der förmlichen Anklageerhebung vor
dem Polizeirichter, 3. am Schlusse des polizeirichterlichen Ver-
verfahrens, und schliesslich 4. in der mündlichen Hauptverhand-
lung Erklärungen abgeben. Ein Kreuzverhör sei für einen un-
schuldigen Angeklagten nicht immer vorteilhaft; weniger der un-
schuldige, als der ruhige, selbstbewusste, mithin gebildete Ange-
klagte werde daraus Vorteile ziehen, während gerade der unge-
bildete Angeklagte am meisten schutzbedürftig sei. Der Entwurf
werde die auf Unparteilichkeit beruhende, erhabene Position der
Richter und Polizeirichter herabdrücken, da dieselben sehr oft
selbst das Kreuzverhör in die Hand nehmen müssten, sofern die
Strafverfolgung nicht von sehr erfahrenen Advokaten betrieben
werde. Falls man durchaus im Sinne des Entwurfes reformieren
wolle, möge man die Reform zum Bestandteil einer weiterreichen-
den Reform machen.
Hieran schlossen sich folgende weiteren Ausführungen der
Gegner des Entwurfes: „Die Vorlage beabsichtigt eine Revolution
auf strafrechtlichem Gebiete. Unsere Strafjustiz hat bisher gute
Resultate erzielt; man wird daher bei Aenderungen mit grosser
Vorsicht verfahren müssen. Nach einer Aenderung im Sinne der
Vorlage wird weder allgemein verlangt, noch ist die Mehrzahl
unserer Juristen einer derartigen Aenderung günstig gesinnt.
Die Kommission, welche sich 1879 mit der Materie befasste, be-
richtete, dass sie nicht zu einer bestimmten Ansicht gelangen
konnte. Die Vorlage geht viel weiter, als alle früheren Vorlagen
dieser Art. Angeblich will der Entwurf unschuldigen Personen
die Möglichkeit geben, vernommen zu werden, und man betont,
dass der Angeklagte, falls er es nicht wünsche, nicht auszusagen
brauche. In Wirklichkeit wird sich indessen jeder Angeklagte,
welcher eines Kapitalverbrechens beschuldigt ist, dem Verhör und
dem Kreuzverhör unterwerfen müssen. Denn anderenfalls werde