Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Vorspiegelungen der Angeklagte ruhig den Vertreter der An- 
klage anzuhören, ohne seine eigene Version vorführen zu kön- 
nen. (Gerade der Angeklagte, dem der Mund verschlossen sei, 
vermöge in den meisten Fällen die beste Aufklärung zu geben, 
In Australien sei man allgemein der Ansicht, dass die Zulassung 
des Angeklagten zur Aussage ein weiser Schritt gewesen sei. 
Nicht minder sei man in den Vereinigten Staaten mit der Aen- 
derung zufrieden. Es liege kein Grund vor, weshalb man in Eng- 
land nicht diesen Vorbildern folgen solle; die Aenderung werde: 
gute Resultate bringen. Der Richter, welchem Zweifel verblieben, 
könne oft durch wenige, freundliche und wohlgemeinte Fragen 
aus den Antworten des Angeklagten volle Klarheit gewinnen. 
Die Anklagejury, welche eine inquisitorische Thätigkeit entwickele 
und in der Regel nicht aus Juristen bestehe, dürfe allerdings 
nicht ermächtigt werden, den Angeklagten zu vernehmen, und so- 
dann verbleibe die wichtige Frage, in welchem Umfange ein 
Kreuzverhör zu gestatten sei. Auf die Vorstrafen dürfe sich das 
Kreuzverhör jedenfalls nicht erstrecken. Ferner dürfe, wie fast 
überall in den Vereinigten Staaten, keine nachteilige Bemerkung 
daran geknüpft werden, dass der Angeklagte sich nicht vernehmen 
lasse. Es sei richtig, dass wenn man logisch verfahren wolle, 
man auch eine zwangsweise Vernehmung des Ehegatten gestatten 
müsse; das Recht sei indessen nicht immer logisch. 1894 habe 
man doch bei der Vorlegung eines Gesetzentwurfes betr. Schutz der 
Kinder gegen grausame Behandlung den Ehegatten nur als fakul- 
tativen Zeugen vorführen lassen wollen. Entsprechend würde 
auch die jetzige Vorlage abzuändern sein. 
Gegen den Entwurf wurde nochmals vorgebracht, dass der- 
selbe keineswegs in Juristenkreisen allgemeine Billigung gefunden 
habe, und dass die meisten Angeklagten sich durch ihre Aus- 
sagen nur schaden würden. Falls der Zweck des Strafverfahrens 
sei, auf Schuldig lautende Verdikte zu erzielen, so gebe aller- 
dings der Entwurf den Behörden ein sehr wirksames Mittel an
	        
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