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die Hand. Der Entwurf lasse sich jedenfalls nicht damit recht-
fertigen, dass viele Justizirrtümer vorgekommen seien. Die Poli-
zei sei viel wirksamer geworden; es sei bedeutend schwieriger,
als früher, sich den Folgen einer strafbaren Handlung zu ent-
ziehen. Es möge sein, dass hie und da ein Unschuldiger seine
Freisprechung der Vorlage zu verdanken haben werde; immerhin
würden die Fälle viel zahlreicher sein, in welchen gerade die
Vorlage die Verurteilung Unschuldiger herbeiführen werde, da es
viele Leute gebe, welche, obschon schuldlos, derartig ungeschickt
aussagten, dass die @eschworenen die Absicht, Thatsachen zu ver-
heimlichen, als vorliegend annehmen müssten. Insbesondere sei
die Bestimmung unannehmbar, welche eine zwangsweise Ver-
nehmung des Ehegatten einzuführen beabsichtige, unter Kautelen,
welche sich als gänzlich illusorisch erweisen würden.
Im Anschluss hieran folgten nachstehende, interessanten Aus-
führungen zu gunsten des Entwurfes. „Besorgnisse wegen der
Zukunft der Vorlage sind unnötig. Die Schar der Anhänger hat
sich in den letzten zwanzig Jahren ständig vermehrt; alle die-
jenigen, welche in England oder in anderen Staaten beide Systeme
neben einander gehabt haben, sind einstimmig für den Entwurf.
Abgesehen von unserem Staate haben alle anderen zivilisierten
Staaten dem Angeklagten gestattet, sich über den Thatbestand
zu äussern, und man hat in allen diesen Staaten anerkannt, dass
damit die Ergründung der Wahrheit erleichtert wird. Wir sind
in den letzten 25 Jahren bemüht gewesen, dieses Ueberbleibsel
barbarıscher Kriminaljustiz zu beseitigen, und alle unsere Richter
erkennen an, dass die 25 Gesetze, welche für bestimmte Fälle
die Vernehmung des Angeklagten gestatten, die Erforschung der
Wahrheit leichter gestaltet haben. Hoffentlich werden wir heute
zum letzten Male in diesem Hause das Prinzip der Vorlage zu
diskutieren haben. Es ist T’hatsache, dass Unschuldige nur des-
halb verurteilt worden sind, weil sie selbst sich nicht äussern
durften. In meiner Praxis als Verteidiger ist es wiederholt vor-