Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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die Hand. Der Entwurf lasse sich jedenfalls nicht damit recht- 
fertigen, dass viele Justizirrtümer vorgekommen seien. Die Poli- 
zei sei viel wirksamer geworden; es sei bedeutend schwieriger, 
als früher, sich den Folgen einer strafbaren Handlung zu ent- 
ziehen. Es möge sein, dass hie und da ein Unschuldiger seine 
Freisprechung der Vorlage zu verdanken haben werde; immerhin 
würden die Fälle viel zahlreicher sein, in welchen gerade die 
Vorlage die Verurteilung Unschuldiger herbeiführen werde, da es 
viele Leute gebe, welche, obschon schuldlos, derartig ungeschickt 
aussagten, dass die @eschworenen die Absicht, Thatsachen zu ver- 
heimlichen, als vorliegend annehmen müssten. Insbesondere sei 
die Bestimmung unannehmbar, welche eine zwangsweise Ver- 
nehmung des Ehegatten einzuführen beabsichtige, unter Kautelen, 
welche sich als gänzlich illusorisch erweisen würden. 
Im Anschluss hieran folgten nachstehende, interessanten Aus- 
führungen zu gunsten des Entwurfes. „Besorgnisse wegen der 
Zukunft der Vorlage sind unnötig. Die Schar der Anhänger hat 
sich in den letzten zwanzig Jahren ständig vermehrt; alle die- 
jenigen, welche in England oder in anderen Staaten beide Systeme 
neben einander gehabt haben, sind einstimmig für den Entwurf. 
Abgesehen von unserem Staate haben alle anderen zivilisierten 
Staaten dem Angeklagten gestattet, sich über den Thatbestand 
zu äussern, und man hat in allen diesen Staaten anerkannt, dass 
damit die Ergründung der Wahrheit erleichtert wird. Wir sind 
in den letzten 25 Jahren bemüht gewesen, dieses Ueberbleibsel 
barbarıscher Kriminaljustiz zu beseitigen, und alle unsere Richter 
erkennen an, dass die 25 Gesetze, welche für bestimmte Fälle 
die Vernehmung des Angeklagten gestatten, die Erforschung der 
Wahrheit leichter gestaltet haben. Hoffentlich werden wir heute 
zum letzten Male in diesem Hause das Prinzip der Vorlage zu 
diskutieren haben. Es ist T’hatsache, dass Unschuldige nur des- 
halb verurteilt worden sind, weil sie selbst sich nicht äussern 
durften. In meiner Praxis als Verteidiger ist es wiederholt vor-
	        
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