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verständliche Sachdarstellung zu geben und sei nicht in der Lage,
sich nach einem geschickten, vernichtenden Kreuzverhör zu reha-
bilitieren. Man müsse das neue Prinzip mit Kauteln umgeben.
Zunächst sei dafür zu sorgen, dass jeder Angeklagte einen Ver-
teidiger erhalte, und dass ihm die in seinem Interesse liegenden
Fragen vorgelegt würden. Sodann müsse nach Abschluss des
Kreuzverhörs der Angeklagte veranlasst werden, die in seinem
Interesse liegenden, weiteren Aufklärungen zu geben. Endlich
müsse es zur Pflicht gemacht werden, etwa gegen den An-
geklagten wachgerufene Vorurteile zu beseitigen. In allen kon-
tinentalen Staaten sei dafür gesorgt, dass die Vernehmung des
Angeklagten und der Zeugen sachkundig geleitet werde, und in
Schottland werde jedem Angeklagten, wie geringfügig auch die
Sache sein möge, ohne irgend welche Rücksicht darauf, ob die
Verteidigung aussichtsvoll sei oder nicht, auf Staatskosten ein
Verteidiger zugeordnet, damit Gerechtigkeit geübt werde. Wenn
man ferner den Angeklagten fakultativ zur Aussage zulasse,
zwinge man ihn im praktischen Resultate, sich vernehmen zu
lassen. Sobald der Verteidiger erkläre, dass er seinen Klienten
nicht als Zeugen vorführen werde, sei mit Bestimmtheit zu er-
warten, dass man, wie bereits heute in Ehescheidungssachen,
darin ein Geständnis finden werde. Die in den früheren Ent-
würfen enthaltenen Kauteln seien in die Vorlage leider nicht
aufgenommen. Sodann werde man den Angeklagten fragen, ob
er vorbestraft sei. Eine Jury gewöhnlicher Art könne unmög-
lich nach Bekanntmachung mit den Vorstrafen vorurteilsfrei ent-
scheiden. Auch bezüglich dieses Punktes habe der frühere Ent-
wurf eine jetzt fehlende Kautel enthalten. In Abweichung von
dem früheren Entwurfe stelle endlich die Vorlage den Ehegatten
vor die Alternative, entweder einen Meineid zu begehen oder
seinen Ehegatten zu ruinieren. Solange diese Punkte nicht ge-
ändert seien, verdiene die Vorlage keinen Beifall.
Der Vertreter der schottischen Regierung erklärte, dass er