— 103 —
könne, sei keineswegs ausreichend; er müsse Gelegenheit haben,
eine Darstellung der ganzen Sache zu geben, und zwar möglichst
zu Beginn der mündlichen Hauptverhandlung, da ein ungebildeter
Angeklagter im Laufe der Verhandlung sehr leicht vergesse, was
er zu seiner Verteidigung anzuführen gedachte. Wünschenswert
sei allerdings, dass im Entwurfe ausdrücklich untersagt werde,
das Kreuzverhör auf die Vorstrafen zu erstrecken.
Seitens der Gegner der Vorlage wurde schliesslich noch be-
merkt, dass eine revolutionäre Aenderung des langjährigen Rechts-
zustandes sich nicht daraus rechtfertigen lasse, dass es Fälle ge-
geben habe, in welchen Freisprechung erfolgt wäre, falls der
Angeklagte hätte vernommen werden können. Die Vernehmung
könne nur denjenigen Angeklagten von Nutzen sein, welche auf
eine makellose Vergangenheit zurückschauten. Darüber hinaus
sei die Vernehmung eine Härte und erschwere es, Gerechtigkeit
zu üben. Man dürfe auch nicht ausser acht lassen, dass ein
Angeklagter, welcher zufolge eigener, falscher Aussagen frei-
gesprochen sei, wegen Meineids von neuem strafrechtlich verfolgt
werden könne. Die Vorlage beabsichtige, die Zahl der Frei-
sprechungen zu reduzieren. Soweit Fälschung in Frage komme,
habe man einen Präzedenzfall für die Vernehmung eines An-
geklagten: das vor dem Parlamente selbst abgehaltene Straf-
verfahren gegen PARNELL. Letzterer sei allerdings freigesprochen
worden, indessen nicht auf Grund seiner eigenen Aussagen,
sondern weil die Belastungszeugen versagten.
Das Unterhaus genehmigte nach dieser Debatte die zweite
Lesung, d. h. das Prinzip des Entwurfes. Weiter ist mit der
Vorlage in der diesjährigen Session nicht verfahren worden. Der
Entwurf wurde bereits am 15. Juli von der Regierung zurück-
gezogen.
Am 24. März beriet das Unterhaus von neuem eine Court ot
Criminal Appeal Bill. Das Projekt, ein Berufungsgericht in Straf-
sachen zu schaffen, hat dem englischen Parlamente seit vielen Jahren