Zwangsverwaltung
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1052
161
Nießbrauch.
Der zur Ausübung des Nießbrauchs
bestellte Verwalter steht unter der Auf-
sicht des Gerichts wie ein für die Z.
eines Grundstücks bestellter Verwalter.
1054, 1070.
Zwangsvollstreckung.
Bedingung.
Hat jemand unter einer aufschiebenden
Bedingung über einen Gegenstand ver-
fügt, so ist jede weitere Verfügung,
die er während der Schwebezeit über
den Gegenstand trifft, im Falle des
Eintritts der Bedingung insoweit un-
wirksam, als sie die von der Be-
dingung abhängige Wirkung vereiteln
oder beeinträchtigen würde. Einer
solchen Verfügung steht eine Ver-
fügung gleich, die während der
Schwebezeit im Wege der Z. oder
der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt.
Bürgschaft.
771—773 Z. in das Vermögen des Haupt-
941
1003
1971
schuldners s. Bürge — Bürgschaft.
Eigentum.
s. Verfährung — Verjährung 209,
216.
Der Besitzer kann den Eigentümer
unter Angabe des als Ersatz ver-
langten Betrags auffordern, sich inner-
halb einer von ihm bestimmten an-
gemessenen Frist darüber zu erklären,
ob er die Verwendungen genehmige.
Nach dem Ablaufe der Frist ist der
Besitzer berechtigt, Befriedigung aus
der Sache nach den Vorschriften über
den Pfandverkauf, bei einem Grund-
stücke nach den Vorschriften über die
Z. in das unbewegliche Vermögen zu
suchen, wenn nicht die Genehmigung
rechtzeitig erfolgt.
..... 974, 1007.
Erbe.
Gläubiger, die bei der Z. in das un-
624
8
1973
1984
1990
2016
Zwangsvollstreckung
bewegliche Vermögen ein Recht auf
Befriedigung aus diesem Vermögen
haben, werden, soweit es sich um die
Befriedigung aus den ihnen haftenden
Gegenständen handelt, durch das Auf-
gebot der Nachlaßgläubiger nicht be-
troffen. 1974, 2016, 2060.
Einen nach Berichtigung der Nachlaß-
verbindlichkeiten verbleibenden Über-
schuß hat der Erbe zum Zwecke der
Befriedigung des auzgeschlossenen
Nachlaßgläubigers im Wege der Z.
nach den Vorschriften über die Heraus-
gabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung herauszugeben
1989, 2013.
Z. und Arreste in den Nachlaß zu
Gunsten eines Gläubigers, der nicht
Nachlaßgläubiger ist, sind im Falle
der Nachlaßverwaltung ausgeschlossen.
Ist die Anordnung der Nachlaßver-
waltung oder die Eröffnung des Nach-
laßkonkurses wegen Mangels einer
den Kosten entsprechenden Masse nicht
thunlich oder wird aus diesem Grunde
die Nachlaßverwaltung aufgehoben
oder das Konkursverfahren eingestellt,
so kann der Erbe die Befriedigung
eines Nachlaßgläubigers insoweit ver-
weigern, als der Nachlaß nicht aus-
reicht. Der Erbe ist in diesem Falle
verpflichtet, den Nachlaß zum Zwecke
der Befriedigung des Gläubigers im
Wege der Z. herauszugeben.
Das Recht des Erben wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß der
Gläubiger nach dem Eintritte des
Erbfalls im Wege der Z. oder der
Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder
eine Hypothek oder im Wege der
einstweiligen Verfügung eine Vor-
merkung erlangt hat. 1991, 1992,
2013, 2036.
Die Vorschriften der §§ 2014, 2015
finden keine Anwendung, wenn der
Erbe unbeschränkt haftet.