Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 113 — 
liches Berufungsverfahren. Man würde damit unseren Richtern 
eine ganz neue Arbeit auferlegen, zu deren Erledigung bisher keine 
besondere Neigung vorhanden gewesen ist, wenn auch ohne Zweifel 
unsere Richter auch diese Arbeit verrichten würden. Die Regie- 
rung nimmt mit Genugthuung davon Kenntnis, dass dem Ent- 
wurfe nicht die Absicht unterliegt, das Begnadigungsrecht des 
Home Secretary zu verkürzen. Wie man das Berufungsgericht 
auch konstituieren mag, die Ermittelungen des Home Secretary 
werden stets eine grosse Bedeutung behalten. Die Regierung 
würde eine Erleichterung der Aufgaben des Home Secretary mit 
Freuden begrüssen. Seine schwierigste Aufgabe — die Nachprüfung 
der Todesurteile — erleichtert der Entwurf absichtlich nicht, und 
es bleibt fraglich, ob seine übrigen Aufgaben durch den Entwurf 
erleichtert werden. Es ist der Regierung wohlbekannt, dass sich 
viele erfahrene Juristen gegen die Errichtung eines Berufungs- 
gerichts in Strafsachen ausgesprochen haben. Erwägt man ferner, 
dass der Entwurf viele schwierige Fragen enthält, so kann die 
Regierung der zweiten Lesung nur unter der Bedingung zustim- 
men, dass der Entwurf einer Spezialkommission zur Aufnahme 
von Beweisen überwiesen wird.“ 
In Ergänzung dieser vom Home Secretary persönlich abge- 
gebenen Erklärungen bemerkte der Attorney-General, dass auf 
ein Berufungsgericht für sämtliche Strafsachen schwerlich in ab- 
sehbarer Zeit gerechnet werden dürfe. Die beanstandete Befug- 
nis, die Strafzumessungen zu erhöhen, sei ein wesentlicher Be- 
standteil des vorliegenden Entwurfes, da in Ermangelung einer 
derartigen Befugnis in nahezu allen Fällen Berufung eingelegt 
werden würde. Wolle man die Berufung nicht blos den Reichen 
zugänglich machen, so müssten die Berufungskosten vom Staate 
getragen werden. Es sei höchst fraglich, ob ein Berufungsgericht 
eine gleichförmige Strafzumessung herbeiführen könne. Ein Be- 
rufungsgericht möge allerdings imstande sein, Regeln aufzustellen; 
immerhin könne nur der Richter der Hauptverhandlung wirklich 
Archiv für öffentliches Recht. XII. 1. 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.