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eine Reihe schwerer Verbrechen, welche Misdemeanours sind, und
viele leichtere Delikte, welche unter den unmodernen Begriff
Felony fallen. Der Entwurf macht nur insofern Schwierigkeiten,
als man einmal darüber streitet, ob auch bei Mord und anderen
Delikten schwerer Art der alte Satz aufzugeben ist, und sodann
deshalb, weil man vor der Frage steht, ob man legislato-
risch die Fälle fixieren soll, in welchen die Geschworenen aus-
einander gehen dürfen, oder ob man alles dem Ermessen des
Richters überlassen darf. In Fällen, wo es sich um Leben und
Tod handelt und der Angeklagte ein reicher Mann ist, besteht
nach einer Ansicht noch heute die Gefahr, dass eine temporäre
Entlassung der Geschworenen zu Bestechungsversuchen führen
könnte.
2. Die Prisons Bill. Zweck dieses Entwurfes ist, zur Vor-
bereitung einer allgemeinen Konsolidierung der (Gefängnisvor-
schriften eine Aenderung derselben vorzunehmen. Wie bereits
heute für Zuchthausanstalten soll die Regierung auch für die
lokalen Gefängnisanstalten Vorschriften erlassen, welche nur vom
Parlament kassiert werden können. Das Parlament reserviert sich
die Befugnis, auch die für Zuchthäuser erlassenen Vorschriften
zu kassieren. Eine mildere Strafverbüssung wird für Gefangene
eingeführt, deren Vergehen nichts unehrenhaftes an sich tragen.
Das System der Abkürzung der Zuchthausstrafen bei fleissiger,
guter Führung wird auf über 12 Monate betragende Gefängnis-
strafen ausgedehnt. Endlich sollen Personen, welche eine Frei-
heitsstrafe verbüssen, weil sie eine Geldstrafe nicht zahlen konnten,
Teilzahlungen leisten dürfen und entsprechend früher entlassen
werden.
3. Die Police Property Bill. Dieser Entwurf bestimmt, dass
in allen Fällen, in welchen die Polizei in einem Strafverfahren
oder auf Grund gewisser gesetzlicher Bestimmungen in den Besitz
von Vermögensstücken gelangt, der Polizeirichter die Ablieferung
derselben an diejenige Person anordnen kann, welche seiner An-
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