Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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eine Reihe schwerer Verbrechen, welche Misdemeanours sind, und 
viele leichtere Delikte, welche unter den unmodernen Begriff 
Felony fallen. Der Entwurf macht nur insofern Schwierigkeiten, 
als man einmal darüber streitet, ob auch bei Mord und anderen 
Delikten schwerer Art der alte Satz aufzugeben ist, und sodann 
deshalb, weil man vor der Frage steht, ob man legislato- 
risch die Fälle fixieren soll, in welchen die Geschworenen aus- 
einander gehen dürfen, oder ob man alles dem Ermessen des 
Richters überlassen darf. In Fällen, wo es sich um Leben und 
Tod handelt und der Angeklagte ein reicher Mann ist, besteht 
nach einer Ansicht noch heute die Gefahr, dass eine temporäre 
Entlassung der Geschworenen zu Bestechungsversuchen führen 
könnte. 
2. Die Prisons Bill. Zweck dieses Entwurfes ist, zur Vor- 
bereitung einer allgemeinen Konsolidierung der (Gefängnisvor- 
schriften eine Aenderung derselben vorzunehmen. Wie bereits 
heute für Zuchthausanstalten soll die Regierung auch für die 
lokalen Gefängnisanstalten Vorschriften erlassen, welche nur vom 
Parlament kassiert werden können. Das Parlament reserviert sich 
die Befugnis, auch die für Zuchthäuser erlassenen Vorschriften 
zu kassieren. Eine mildere Strafverbüssung wird für Gefangene 
eingeführt, deren Vergehen nichts unehrenhaftes an sich tragen. 
Das System der Abkürzung der Zuchthausstrafen bei fleissiger, 
guter Führung wird auf über 12 Monate betragende Gefängnis- 
strafen ausgedehnt. Endlich sollen Personen, welche eine Frei- 
heitsstrafe verbüssen, weil sie eine Geldstrafe nicht zahlen konnten, 
Teilzahlungen leisten dürfen und entsprechend früher entlassen 
werden. 
3. Die Police Property Bill. Dieser Entwurf bestimmt, dass 
in allen Fällen, in welchen die Polizei in einem Strafverfahren 
oder auf Grund gewisser gesetzlicher Bestimmungen in den Besitz 
von Vermögensstücken gelangt, der Polizeirichter die Ablieferung 
derselben an diejenige Person anordnen kann, welche seiner An- 
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