fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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engere Verbindung mit den nichtungarischen Ländern, wie dies 
Apponyi tut, als halsbrecherischen politischen Unsinn betrachtet. 
Es sind die ungarischen Stände, welche sich auf den Boden der 
Zentralisation von unten aus stellen, wenn sie durch ihre Enquete 
über die Durchführbarkeit der Frauenerbfolge heischen, es sollten 
zunächst die nichtungarischen Länder einen ständischen Körper- 
bilden, auf daß Ungarn sich une actu mit ihnen allen ewig ver- 
binden könne °”. Es waren nicht Sozialdemokraten sondern die kon- 
servativen Grafen Apponyı und Szeghenyi, welche im verstärkten 
Reichsrat des Jahres 1860 nicht nur Gemeinsamkeit des Heeres- 
budgets, sondern auch der Zoll- und gewisser Finanzfragen mit 
der ungarischen Verfassung vereinbar hielten °® und selbst Deäk 
hatte die Absicht für den Fall von Gefahr im Verzuge die Ver- 
sammlung der Delegierten beider Parlamente mit weitgehender 
Zuständigkeit auszustatten ?®. In Wahrheit muß auch Ungarn die 
scharfe Sonderung beider Delegationen mit einer erheblichen Schwä- 
chung seines Konstitutionalismus bezahlen. 
VIII. Genau betrachtet widerstrebt auch die magyarische Na- 
tionalität nicht der Reichsidee. Auch ihre Führer müssen sich doch 
die Frage vorlegen, wie denn über einen Dissens beider Parlamente 
hinwegzukommen sei? Sie haben sie auch für einen einzigen Fall 
positiv-rechtlich gelöst, indem sie im $ 21 des GA. XII Se. Maje- 
stät die Quotenfrage entscheiden lassen, wenn die Ver- 
suche einer Einigung beider Parlamente gescheitert sind. Weiter 
ist eigentimlicherweise das dem Elaborat der Majorität des 
67er Ausschusses entgegengesetzte Minoritäsvotum der Unab- 
hängigkeitspartei gegangen, indem es diese Art der Lösung der 
Dissenses beider Parlamente für alle Fälle vorsah, in denen sie 
m TORBA, Die pragmatische Sanktion 8.81 A. 81. 
298 TEZNER, Die Volksvertretung S. 9% f. 
39% WERTHEIMER, Graf Julius Andrassy S. 170 £., 311f. Noch im Sub- 
komitee des 1867 Ausschusses äußerte derselbe Graf ArponyI schwere Be- 
denken gegen die Ausscheidung der Wehrgesetzgebung und der Rekruten- 
bewilligung aus den pragmatischen Angelegenheiten ZoLGER S. 259.
	        
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