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Die Rechtskraft der Arbeitsordnungen.
Von
Magistratsassessor BLANKENSTEIN
in Berlin.
Die Monatsschrift „Das Gewerbegericht“ ! brachte in der Fe-
bruarnummer dieses Jahres eine Zusammenstellung von acht Ur-
theilen, welche nicht weniger als fünf verschiedene Antworten auf
die eine Frage ertheilen: Unter welchen Voraussetzungen ist eine
Arbeitsordnung rechtsverbkindlich? Nimmt man selbst an, dass
weitere Lösungen der Frage nicht möglich seien, so muss doch
schon die vorhandene Vielseitigkeit lebhafte Aufmerksamkeit er-
regen. Denn bei der ausserordentlich grossen Zahl der hierbei
Betheiligten bedarf es keiner näheren Darlegung darüber, welche
praktische Bedeutung die aufgeworfene Frage hat. Aber auch
vom rein juristischen Standpunkt aus ist es höchst interessant,
zu verfolgen, wie die Gerichte versucht haben, sich mit den
mannigfachen thatsächlichen und rechtlichen Erwägungen abzu-
finden, die bei Behandlung der Frage auftauchen.
Bezeichnend für die Schwierigkeiten, die das Gesetz? hier
! Herausgeber: Dr. J. Jastrow. Karl Heymann’s Verlag, Berlin.
? Die wichtigsten Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung, die hier
in Betracht kommen, sind folgende:
$ 134°. Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens 20 Ar-
beiter beschäftigt werden, ist ... eine Arbeitsordnung zu erlassen ..
Der Erlass erfolgt durch Aushang ($ 134° Abs. 2).