Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Die Rechtskraft der Arbeitsordnungen. 
Von 
Magistratsassessor BLANKENSTEIN 
in Berlin. 
  
Die Monatsschrift „Das Gewerbegericht“ ! brachte in der Fe- 
bruarnummer dieses Jahres eine Zusammenstellung von acht Ur- 
theilen, welche nicht weniger als fünf verschiedene Antworten auf 
die eine Frage ertheilen: Unter welchen Voraussetzungen ist eine 
Arbeitsordnung rechtsverbkindlich? Nimmt man selbst an, dass 
weitere Lösungen der Frage nicht möglich seien, so muss doch 
schon die vorhandene Vielseitigkeit lebhafte Aufmerksamkeit er- 
regen. Denn bei der ausserordentlich grossen Zahl der hierbei 
Betheiligten bedarf es keiner näheren Darlegung darüber, welche 
praktische Bedeutung die aufgeworfene Frage hat. Aber auch 
vom rein juristischen Standpunkt aus ist es höchst interessant, 
zu verfolgen, wie die Gerichte versucht haben, sich mit den 
mannigfachen thatsächlichen und rechtlichen Erwägungen abzu- 
finden, die bei Behandlung der Frage auftauchen. 
Bezeichnend für die Schwierigkeiten, die das Gesetz? hier 
! Herausgeber: Dr. J. Jastrow. Karl Heymann’s Verlag, Berlin. 
? Die wichtigsten Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung, die hier 
in Betracht kommen, sind folgende: 
$ 134°. Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens 20 Ar- 
beiter beschäftigt werden, ist ... eine Arbeitsordnung zu erlassen .. 
Der Erlass erfolgt durch Aushang ($ 134° Abs. 2).
	        
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