Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

—_ 93 —_ 
testamenti factionem. neque enim credendum est Ro- 
manum principem qui iura tuetur huiusmodi verbo 
totam observationem testamentorum multis vigiliis 
excogitatam atque inventam velle everti.“ 
Der Grund ist klar und liegt schliesslich in analogen Er- 
wägungen, wie sie uns auch im Prozess den Bestand eines ein- 
mal begründeten subjektiven Rechtes solange annehmen lassen, 
als bis der Gegner das Vorhandensein rechtsvernichtender 
Thatsachen dargethan hat: was einmal begründet ist, das hat die 
Vermutung seiner Fortdauer zunächst für sich, und demgegen- 
über kann der Wegfall nur auf Grund ausreichender Anhalts- 
punkte angenommen werden. Dies eine Erwägung nebenbei, die 
in dem früher oft verteidigten Satze „olim possessor, hodie 
possessor* und der damit zusammenhängenden Umgestaltung des 
römischen Besitzinterdiktes zum possessorium ordinarium eine 
wenig glückliche, ja missverständliche Anwendung gefunden hat. 
Treffen diese Erwägungen schon im Allgemeinen zu, so wird 
man ihnen angesichts des Bürgerlichen Gesetzbuches ihre Geltung 
& fortiori nicht versagen dürfen. Denn der Art. 32 cit. spricht 
ja mit dürren Worten die prinzipielle Aufrechthaltung des bis- 
herigen Reichsrechtes aus; nur soweit sie sich aus den dort ge- 
nannten besonderen Gesichtspunkten ergiebt, soll seine Auf- 
hebung erfolgen. Damit wird doch, prozessrechtlich ausgedrückt, 
eine praesumtio iuris für die Konservierung der reichsrecht- 
lichen Sätze zweifelsfrei statuiert. 
2. Kaum weniger allgemeiner Anerkennung erfreut sich der 
bekannte Satz, dass durch die Aufhebung der alten Rechtsregel 
nicht auch die bisher von ihr anerkannten Ausnahmesätze auf- 
gehoben seien — lex posterior generalis non derogat 
priori speciali. Es ist nicht meine Aufgabe, über Entstehung 
und Dogmengeschichte dieser Parömie hier Untersuchungen an- 
zustellen, noch auch die für sie angerufenen Fragmente des 
Corpus Juris auf ihre Beweiskraft zu untersuchen; ich verweise 
1*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.