Full text: II. Anhang zu den Gedanken und Erinnerungen. Aus Bismarcks Briefwechsel. (6)

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doch vor Festsetzung der Beugegebühr auf irgendeine Weise, 
auch ohne Zutun des Verpflichteten, verwirklicht worden oder die 
Leistung aus einem anderen Grunde unmöglich geworden, so unter- 
bleibt trotz Ablaufens der Frist die Festsetzung, was sich aus der 
Natur der Zwangsgebühr als Zwangsmittel ergibt *. 
Ob in der Androhung der Zwangsgebühr zugleich für den 
Fall des Nichtvermögens Haft angesetzt werden könne oder müsse, 
oder nach welehen Grundsätzen etwa eine solche Ersatz,„strafe“ 
angewendet und substituiert werden müsse, ist in dem unteren 
Absehnitt über die Haft zu besprechen. 
Noch zu erwähnen ist, daß nieht zwei primäre Zwangs- 
mittel (also z.B. Ersatzvornahme und Zwangsgebühr) gleichzeitig 
angedroht werden dürfen, und ferner, daß nicht mehrere oder 
sämtliche zulässigen Zwangsmittel in einer Androhung derartig 
verbunden werden können, daß die Wahl des demnächst anzu- 
wendenden Mittels der Behörde freigelassen sein würde (vgl. 
Kunze, S. 174). 
Bezüglich der Höhe der Zwangsgebühr, die im $ 48 der Ver- 
ordnung von 1808, ebenso wie im $ 18 des Rheinischen Ressort- 
reglements und im $ 20 des Diktaturgesetzes auf 100 Taler fest- 
gelegt ist, könnten Zweifel bestehen trotz dieser an sich klaren 
gesetzlichen Bestimmungen, da das Maß gegenüber anderen ge- 
setzlichen, in Parallele zu bringenden Vorschriften verhältnis- 
mäßig zu hoch ist. Sicherlich wird so der Vergleich mit den 
Rahmen des $ 132 LVG. nicht ohne Einfluß sein bei der prak- 
4 Vgl. hierzu FRIEDRICHS in Pr.Verw.Bl. Bd. 31 S. 404; OVG. Bd. II 
S. 385, 414; Bd. VII S. 347. Bestritten ist, ob eine festgesetzte Zwangs- 
gebühr noch vollstreckt werden könne, wenn vor Durchführung des Voll- 
streckungsverfahrens der bezweckte Erfolg erreicht oder unmöglich ge- 
worden ist; vgl. ZURN im Pr. Verw.Bl. Bd. 30 8. 47, den zitierten Aufsatz 
von FRIEDERICHS und BÖREN im Pr. Verw.Bl. Bd. 81 567. — M.E. wird auch 
von der Vollstreckung in diesen Fällen abzusehen sein, da die Zwangsge- 
bühr Willensbeugungsmittel ist und bei erreichtem Erfolge oder Unmög- 
lichkeit des Erfolges ihre Veranlassung entfällt. 
 
	        
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