Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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erkannte Vertragsfreiheit empfindlich einschränken, ohne dessen 
ausdrücklich Erwähnung zu thun. Es lassen sich also irgend 
welche, noch so weitgehende Einschränkungen der Vertragsfrei- 
heit aus 8 105 nicht widerlegen, wenn sie sich nur sonst aus dem 
Gesetze folgern lassen. Dass aber in der T'hat aus allgemeinen, 
öffentlich rechtlichen Erwägungen die Vertragsfreiheit bei der Be- 
gründung der Arbeitsverhältnisse in grösseren Fabrikbetrieben 
wesentlich eingeschränkt werden sollte, darüber lässt das Gesetz 
keinen Zweifel. Wir weisen nur darauf hin, dass ein bestimmter 
Inhalt der Arbeitsordnung nicht durch Einzelverträge, sondern 
nur durch ein besonderes Verfahren abgeändert werden darf, dass 
also mindestens für eine gewisse Zeit auch der Arbeitgeber durch 
die Arbeitsordnung in seiner Willensfreiheit durchaus beschränkt 
ist: „Der Inhalt der Arbeitsordnung ist für die Arbeitgeber und 
Arbeiter rechtsverbindlich* (8 134°). Die Bedeutung dieser Be- 
stimmung wird in den Motiven noch stärker hervorgehoben. Denn 
wenn es dort heisst, dass jeder Arbeiter, der in die Beschäftigung 
eintreten will, sich den Bedingungen der Arbeitsordnung unter- 
werfen müsse, so ist damit klar ausgedrückt, dass Fabrikherr 
und Arbeiter gegenüber dem der Vereinbarung entzogenen In- 
halt der Arbeitsordnung nur die Freiheit haben, das Arbeitsver- 
verhältniss entweder unter diesen Bedingungen oder überhaupt 
nicht zu wollen. Für den Arbeiter sind dadurch irgend welche 
Härten, die nicht schon in den thatsächlichen Verhältnissen be- 
gründet wären, nicht geschaffen worden. Denn die Vertragsfrei- 
heit hat für den einzelnen Arbeiter den grossen Betrieben gegen- 
über doch nur einen theoretischen Werth; wirklichen Werth ge- 
winnt sie für ihn erst dann, wenn er sich mit Andern zur Er- 
reichung günstiger Arbeitsbedingungen vereinigt. Während nun 
der Gesetzgeber diese Möglichkeit, der Vertragsfreiheit Bedeutung 
zu geben, durch $ 152 der Gewerbeordnung ausdrücklich sicher- 
stellte, konnte er für den einzelnen Arbeiter an Stelle der Ver- 
tragsfreiheit unbedenklich den Zwangsvertrag setzen, wenn er da-
	        
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