Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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für den wesentlichen Vortheil eintauschte, dass die in der Arbeits- 
ordnung enthaltene „bestimmte und klare Kundgebung der Be- 
dingungen des Arbeitsvertrages die zahlreichen Streitigkeiten, die 
erfahrungsmässig aus der Unvollständigkeit und Unklarheit der 
Arbeitsverträge entstehen, abschneidet und somit zur Erhaltung 
eines friedlichen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer beiträgt“ (Motive). 
Merkwürdiger Weise wird die Nothwendigkeit des ausdrück- 
lichen Hinweises auf die Arbeitsordnung auch aus $ 134% und 
seiner Begründung gefolgert. Sollte nicht gerade das Gegentheil 
daraus zu folgern sein? Dort berücksichtigt nämlich der Gesetz- 
geber ausdrücklich die Unfreiheit des einzelnen Arbeiters; und 
nur um die darin liegende Härte zu mildern, räumt er den bei 
Aufstellung der Arbeitsordnung im Betriebe thätigen Arbeitern, 
also nicht denen, die sich erst bei einem späteren Eintritt darauf 
verpflichten sollen, das Recht, gehört zu werden, ein. Die Rück- 
sichtnahme auf den einzelnen Arbeiter lässt sich daher für die 
Auslegung des Gesetzes nicht verwerthen. Der wesentliche Irr- 
thum der hier bekämpften Auffassung aber liegt offenbar in der 
Verkennung der rechtlichen Natur der Bestimmung über den Er- 
lass der Arbeitsordnung. Enthält auch der 7. Titel der @ewerbe- 
ordnung eng vermischt privatrechtliche und öffentlichrechtliche 
Bestimmungen, deren Grenze oft unklar sein mag, so ist doch 
jedenfalls die Verpflichtung zum Erlass einer Arbeitsordnung für 
gewisse Betriebe im öffentlichen Rechte begründet und es ist 
nicht dem einzelnen Arbeitgeber überlassen, ob er eine Arbeits- 
ordnung erlassen will oder nicht. Es muss also auch der Arbeiter, 
da Gesetze als bekannt gelten, wissen, dass in Fabriken eine Ar- 
beitsordnung vorhanden sein muss. Hegt er Zweifel, ob ihr In- 
halt ihn befriedigt, so mag er sich vorher Kenntniss davon ver- 
schaffen; unterlässt er es, so hat er sich die Folgen selbst zuzu- 
schreiben wie jeder, der sich um Gesetze, die ihn angehen, nicht 
kümmert. Jedenfalls kann er nicht bei sonstiger Aufrechterhal-
	        
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