Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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deswegen auf die Angaben von Tuısaut (Pandekten $ 41 No. u) 
und HOLzZSCHUHER (Theorie und Kasuistik 8 4 No. 9), sowie auf 
die ausführliche Erörterung in des ersteren civilistischen Ab- 
handlungen No. 7 8. 108/30. Jene Stellen, und mit ihnen die 
öfters angerufene canonische c. 1 in VI to I, 2 geben ein für 
unsere Regel schwerlich ausschlaggebendes Resultat, ganz ab- 
gesehen davon, dass ihnen nach der allgemeinen Rechtslehre und 
dem Bürgerlichen Gesetzbuch zwar eine immerhin autoritative, 
aber mit nichten entscheidende Stimme eingeräumt werden könnte. 
Mit einer gewissen Berechtigung wenigstens darf man noch am 
ehesten PAPInIAn’s Ausspruch in der 1. 80 D. L,17 (cf. auch 
seine ähnliche 1. 41 D. XLVIII, 29) anrufen: 
„in toto iure generi per speciem derogatur et illud 
potissimum habetur, quod ad speciem derectum est“, 
während die von HOLZSCHUHER als widersprechend bezeichnete 
1.3 85 D. XLVIL, 12 in Wahrheit nichts beweist. Denn sie 
spricht von „generalia rescripta® nicht im Sinne des regel- 
mässigen, sondern des gemeinen, universellen Rechts, dem 
gegenüber die bisherigen leges municipales unbeachtbar sein 
sollen. Dabei handelt es sich also ebensowenig, wie in unserem 
Art. 55 E.-G., um das Verhältnis zweier an sich äquivalenter 
Rechtsquellen. 
Aber auch ohne sichere positivrechtliche Stütze ist unser 
Satz ein Gemeingut der modernen Rechtswissenschaft geworden; 
ich verweise auch hier wieder statt aller, ausser den oben Ge- 
nannten, auf WINDSCHEID ($ 31 a. E.), DERNBURG (8 30) und 
HÖLDER (8 16). Wohl mit Recht erblickt Letzterer darin nichts 
weiter als „eine einzelne Anwendung“ des obigen ersten Satzes. 
Freilich ist neuestens unsere, auch in den Rechtsphilosophieen 
und Enzyklopädien (z. B. von ARNDT's, WARNKÖNIG) allgemein 
vorgetragene Parömie befehdet worden von REGELSBERGER (Pan- 
dekten 8 26 No. 3).” Ob die neue Regel auch die von der alten 
anerkannten Ausnahmen ergreift, ist ihm Sache der Auslegung
	        
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