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In diesen Fällen verneint das Reichsgericht das Vorhanden-
sein einer konfliktsbegründenden Entscheidung. So wird z. B. die
Anwendbarkeit des & 137 Abs. 1 G.-V.-G. verneint, „weil nicht
erhellte, dass in jenem Falle die angeführte Bemerkung zur
wesentlichen Grundlage der Entscheidung gehört hätte“5 oder
den gegentheiligen Ausführungen eines anderen Senates die kon-
fliktsbegründende Wirkung abgesprochen, „weil sie für die dortige
Entscheidung... ohne Einfluss geblieben sind“%. Es wird
„der entscheidende Grund“ des früheren Urtheils aufgedeckt und
eine nicht dazu gehörige Ausführung, weil dieselbe „nicht den
Entscheidungsgrund jenes Revisionsurtheiles“”? bildet, bei Be-
rücksichtigung des 8 137 G.-V.-G. ausser Acht gelassen oder es
heisst: „Da... die Frage dort nur beiläufig berührt ist, ohne dass
die Entscheidung selbst auf diesem Ausspruche beruht, so konnte
dies... nicht zur Einschlagung des in $ 137 G.-V.-G. vorgesehenen
Verfahrens Veranlassung geben“®. Ja es wird wohl auch an-
erkannt, dass ein anderer Senat eine gegentheilige Ansicht aus-
gesprochen hat, und doch kommt es nicht zur Anwendung des
8 137 G.-V.-G., denn „es ist... nach Lage der Sache nicht an-
zunehmen, dass er (der Senat) damit diese Rechtsfrage habe ent-
scheiden wollen... Es liegt daher in jenem Ausspruche keine
Entscheidung, sondern nur die beiläufige Aeusserung einer An-
sicht“®. Ebenso wird an anderer Stelle eine Rechtsansicht ignorirt,
weil es sich nur um „eine nebensächliche, für die Entscheidung
der Sache selbst nicht massgebende und dieselbe nicht begründende
Bemerkung“ handle !°.
Das Reichsgericht schliesst also, wie man sieht, daraus, dass
eine Frage nur gelegentlich beantwortet wird, oder die Entschei-
dung nicht wesentlich auf der Antwort beruht, dass die Frage
entweder nicht hat gelöst werden sollen oder doch nicht gelöst
worden ist. Ein handgreiflicher Fehlschluss!
> Civils. XXVI 431 (VL C.-S.). 6 Ebenda 433 (VI. C.-S.).
” Civils. XX VIII 262 (IV. C.-S.).
® Civils. XXXI 153 (VI. C.-S.).
® Ebenda 224/5 (II. C.-S.).
1 Civils. XXXV 358 (IV. C.-S.).