Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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In diesen Fällen verneint das Reichsgericht das Vorhanden- 
sein einer konfliktsbegründenden Entscheidung. So wird z. B. die 
Anwendbarkeit des & 137 Abs. 1 G.-V.-G. verneint, „weil nicht 
erhellte, dass in jenem Falle die angeführte Bemerkung zur 
wesentlichen Grundlage der Entscheidung gehört hätte“5 oder 
den gegentheiligen Ausführungen eines anderen Senates die kon- 
fliktsbegründende Wirkung abgesprochen, „weil sie für die dortige 
Entscheidung... ohne Einfluss geblieben sind“%. Es wird 
„der entscheidende Grund“ des früheren Urtheils aufgedeckt und 
eine nicht dazu gehörige Ausführung, weil dieselbe „nicht den 
Entscheidungsgrund jenes Revisionsurtheiles“”? bildet, bei Be- 
rücksichtigung des 8 137 G.-V.-G. ausser Acht gelassen oder es 
heisst: „Da... die Frage dort nur beiläufig berührt ist, ohne dass 
die Entscheidung selbst auf diesem Ausspruche beruht, so konnte 
dies... nicht zur Einschlagung des in $ 137 G.-V.-G. vorgesehenen 
Verfahrens Veranlassung geben“®. Ja es wird wohl auch an- 
erkannt, dass ein anderer Senat eine gegentheilige Ansicht aus- 
gesprochen hat, und doch kommt es nicht zur Anwendung des 
8 137 G.-V.-G., denn „es ist... nach Lage der Sache nicht an- 
zunehmen, dass er (der Senat) damit diese Rechtsfrage habe ent- 
scheiden wollen... Es liegt daher in jenem Ausspruche keine 
Entscheidung, sondern nur die beiläufige Aeusserung einer An- 
sicht“®. Ebenso wird an anderer Stelle eine Rechtsansicht ignorirt, 
weil es sich nur um „eine nebensächliche, für die Entscheidung 
der Sache selbst nicht massgebende und dieselbe nicht begründende 
Bemerkung“ handle !°. 
Das Reichsgericht schliesst also, wie man sieht, daraus, dass 
eine Frage nur gelegentlich beantwortet wird, oder die Entschei- 
dung nicht wesentlich auf der Antwort beruht, dass die Frage 
entweder nicht hat gelöst werden sollen oder doch nicht gelöst 
worden ist. Ein handgreiflicher Fehlschluss! 
> Civils. XXVI 431 (VL C.-S.). 6 Ebenda 433 (VI. C.-S.). 
” Civils. XX VIII 262 (IV. C.-S.). 
® Civils. XXXI 153 (VI. C.-S.). 
® Ebenda 224/5 (II. C.-S.). 
1 Civils. XXXV 358 (IV. C.-S.).
	        
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