Wegnahme
8
268
547,
1049,
1216,
229,
2125
2172
Leistung.
Berechtigung dessen, der einem andern
eine Sache herauszugeben hat, von
derselben eine
nehmen s. Leistang — Liistung.
Miete.
558 Berechtigung des Mieters zur
W. einer an der gemieteten Sache ge-
troffenen Einrichtung s. Ulete Miete.
Nießbrauch.
1057 Berechtigung des Nießbrauchers
zur W. einer an der dem Nießbrauch
unterliegenden Sache getroffenen Ein-
richtung s. Niessbrauch — Nieß=
brauch.
Pfandrecht.
1226 Berechtigung des Pfandgläu-
bigers zur W. einer an dem Pfande
getroffenen Einrichtung s. Pfandrecht
— Pfandrecht.
Selbsthülfe.
230 W. von Sachen zum Zweck der
Selbsthülfe s. Selbsthülfe — Selbst-
hülfe.
Testament.
Der Vorerbe ist berechtigt, eine Ein-
richtung, mit der er eine zur Erbschaft
gehörende Sache versehen hat, weg-
zunehmen.
Recht des Erblassers zur W. einer
mit einer vermachten Sache ver-
bundenen anderen Sache s. Erblasser
— Testament.
Wegnahmerecht s. Wegnahme.
867.
1005
488
Wegschaffung.
Besitz.
869 W. einer aus der Gewalt des
Besitzers auf ein im Besitze eines
anderen befindliches Grundstück ge-
langten Sache s. Besitz — Besitz.
Eigentum s. Besitz — Besitz 867.
Kauf.
Kosten der W. des Tieres im Falle
der Wandelung s. Kauf — Kauf.
477
Einrichtung wegzu-
8
9
Art.
7
767
2354
2276
2073
2151
2152
2153
Weise
Wehrypflicht.
Wohnsitz.
Eine Militärperson hat ihren Wohnsitz
am Garnisonorte. Als Wohnsitz einer
Militärperson, deren Truppenteil im
Inlande keinen Garnisonort hat, gilt
der letzte inländische Garnisonort des
Truppenteils.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung auf Militärpersonen, die
nur zur Erfüllung der W. dienen
oder die nicht selbständig einen Wohnsitz
begründen.
Weinberg.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Weise.
Einführungsgesetz s. Testament
g 2288.
Erbschein.
Ist eine Person weggefallen, durch
die der Antragsteller (auf Erteilung
eines Erbscheins) von der Erbfolge
ausgeschlossen oder sein Erbteil ge-
mindert werden würde, so hat der
Antragsteller anzugeben, in welcher
W. die Person weggefallen ist. 2355,
2356.
Erbvertrag s. Testament 2238.
Testament.
Hat der Erblasser den Bedachten in
einer W. bezeichnet, die auf mehrere
Personen paßt, und läßt sich nicht
ermitteln, wer von ihnen bedacht
werden sollte, so gelten sie als zu
gleichen Teilen bedacht.
Anordnung eines Vermächtnisses in
der W. «
a) daß der Beschwerte oder ein Dritter
zu bestimmen hat, wer von mehreren
Bedachten das Vermächtnis er-
halten soll;
b) daß nur der eine oder der andere
das Vermächtnis erhalten soll;
c) daß der Beschwerte oder ein Dritter