Contents: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Wegnahme 
8 
268 
547, 
1049, 
1216, 
229, 
2125 
2172 
Leistung. 
Berechtigung dessen, der einem andern 
eine Sache herauszugeben hat, von 
derselben eine 
nehmen s. Leistang — Liistung. 
Miete. 
558 Berechtigung des Mieters zur 
W. einer an der gemieteten Sache ge- 
troffenen Einrichtung s. Ulete Miete. 
Nießbrauch. 
1057 Berechtigung des Nießbrauchers 
zur W. einer an der dem Nießbrauch 
unterliegenden Sache getroffenen Ein- 
richtung s. Niessbrauch — Nieß= 
brauch. 
Pfandrecht. 
1226 Berechtigung des Pfandgläu- 
bigers zur W. einer an dem Pfande 
getroffenen Einrichtung s. Pfandrecht 
— Pfandrecht. 
Selbsthülfe. 
230 W. von Sachen zum Zweck der 
Selbsthülfe s. Selbsthülfe — Selbst- 
hülfe. 
Testament. 
Der Vorerbe ist berechtigt, eine Ein- 
richtung, mit der er eine zur Erbschaft 
gehörende Sache versehen hat, weg- 
zunehmen. 
Recht des Erblassers zur W. einer 
mit einer vermachten Sache ver- 
bundenen anderen Sache s. Erblasser 
— Testament. 
Wegnahmerecht s. Wegnahme. 
867. 
1005 
488 
Wegschaffung. 
Besitz. 
869 W. einer aus der Gewalt des 
Besitzers auf ein im Besitze eines 
anderen befindliches Grundstück ge- 
langten Sache s. Besitz — Besitz. 
Eigentum s. Besitz — Besitz 867. 
Kauf. 
Kosten der W. des Tieres im Falle 
der Wandelung s. Kauf — Kauf. 
477 
Einrichtung wegzu- 
  
  
8 
9 
Art. 
7 
767 
2354 
2276 
2073 
2151 
2152 
2153 
Weise 
Wehrypflicht. 
Wohnsitz. 
Eine Militärperson hat ihren Wohnsitz 
am Garnisonorte. Als Wohnsitz einer 
Militärperson, deren Truppenteil im 
Inlande keinen Garnisonort hat, gilt 
der letzte inländische Garnisonort des 
Truppenteils. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung auf Militärpersonen, die 
nur zur Erfüllung der W. dienen 
oder die nicht selbständig einen Wohnsitz 
begründen. 
Weinberg. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Weise. 
Einführungsgesetz s. Testament 
g 2288. 
Erbschein. 
Ist eine Person weggefallen, durch 
die der Antragsteller (auf Erteilung 
eines Erbscheins) von der Erbfolge 
ausgeschlossen oder sein Erbteil ge- 
mindert werden würde, so hat der 
Antragsteller anzugeben, in welcher 
W. die Person weggefallen ist. 2355, 
2356. 
Erbvertrag s. Testament 2238. 
Testament. 
Hat der Erblasser den Bedachten in 
einer W. bezeichnet, die auf mehrere 
Personen paßt, und läßt sich nicht 
ermitteln, wer von ihnen bedacht 
werden sollte, so gelten sie als zu 
gleichen Teilen bedacht. 
Anordnung eines Vermächtnisses in 
der W. « 
a) daß der Beschwerte oder ein Dritter 
zu bestimmen hat, wer von mehreren 
Bedachten das Vermächtnis er- 
halten soll; 
b) daß nur der eine oder der andere 
das Vermächtnis erhalten soll; 
c) daß der Beschwerte oder ein Dritter
	        
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