Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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den wesentlichen Grund der früheren Entscheidung bilden und 
(muss man doch wohl ergänzend hinzufügen) also auch nicht zur 
Entscheidung im Sinne des $ 137 G.-V.-G. gehören. 
Wie kommt denn das Reichsgericht dazu, die Entscheidung 
im Sinne von richterlicher Willenserklärung in berücksichtigungs- 
werthe und berücksichtigungsunwerthe Theile zu zerlegen? Man 
sollte doch meinen, dass die Entscheidung, wie jede behördliche 
Willensäusserung, dahin aufzufassen ist, dass sie nicht mehr und 
nicht minder enthält, als sie enthalten muss. & 137 G.-V.-G. 
kennt auch diese Zerlegung der Entscheidung in vollwerthige 
und minderwerthige Bestandtheile durchaus nicht, und worauf 
sie sich gründen soll, dürfte noch zu zeigen sein. Der Konflikt 
wird begründet durch das Abweichenwollen von der „Entschei- 
dung“ eines anderen Senates: ob von allen in der Entscheidung 
niedergelegten Grundsätzen oder nur von einzelnen, ob von wich- 
tigen oder unwichtigen Sätzen abgewichen werden soll, stets steht 
ein Verlassen aer Entscheidung in Frage. Denn, um dies nochmals 
zu betonen, nicht die gewollte Abweichung von der Lösung einer 
Rechtsfrage, sondern die gewollte Abweichung von einer früheren 
Entscheidung in einer Rechtsfrage ist die Konfliktsvoraussetzung. 
Ist die streitige Rechtsfrage 
c) in der früheren Entscheidung nicht bloss beiläufig beant- 
wortet, und beruht auch die frühere Entscheidung auf der Ant- 
wort, so nimmt auch das Reichsgericht den Fall des 8 137 G.-V.-G. 
als gegeben an. Gleichwohl findet sich in der offiziellen Samm- 
lung ein Urtheil, bei dem sich in einem solchen Falle der VI. 
Civilsenat der Einholung einer Entscheidung der vereinigten Civil- 
senate entschlagen hat. Es heisst hier: „. .... esist... 
nicht nur vorher, sondern auch seitdem vom Reichsgerichte so 
häufig in dem soeben dargelegten Sinne erkannt worden, dass 
gegenwärtig jene vereinzelte Entscheidung keinen Anlass mehr 
giebt, die Frage nach Massgabe von $ 137 Abs. 1 G.-V.-G. an 
die vereinigten Civilsenate zu verweisen“!!., Das Reichsgericht 
hat also den Fall des Konfliktes für gegeben erachtet und doch 
11 Civils. XXXV 393.
	        
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