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den wesentlichen Grund der früheren Entscheidung bilden und
(muss man doch wohl ergänzend hinzufügen) also auch nicht zur
Entscheidung im Sinne des $ 137 G.-V.-G. gehören.
Wie kommt denn das Reichsgericht dazu, die Entscheidung
im Sinne von richterlicher Willenserklärung in berücksichtigungs-
werthe und berücksichtigungsunwerthe Theile zu zerlegen? Man
sollte doch meinen, dass die Entscheidung, wie jede behördliche
Willensäusserung, dahin aufzufassen ist, dass sie nicht mehr und
nicht minder enthält, als sie enthalten muss. & 137 G.-V.-G.
kennt auch diese Zerlegung der Entscheidung in vollwerthige
und minderwerthige Bestandtheile durchaus nicht, und worauf
sie sich gründen soll, dürfte noch zu zeigen sein. Der Konflikt
wird begründet durch das Abweichenwollen von der „Entschei-
dung“ eines anderen Senates: ob von allen in der Entscheidung
niedergelegten Grundsätzen oder nur von einzelnen, ob von wich-
tigen oder unwichtigen Sätzen abgewichen werden soll, stets steht
ein Verlassen aer Entscheidung in Frage. Denn, um dies nochmals
zu betonen, nicht die gewollte Abweichung von der Lösung einer
Rechtsfrage, sondern die gewollte Abweichung von einer früheren
Entscheidung in einer Rechtsfrage ist die Konfliktsvoraussetzung.
Ist die streitige Rechtsfrage
c) in der früheren Entscheidung nicht bloss beiläufig beant-
wortet, und beruht auch die frühere Entscheidung auf der Ant-
wort, so nimmt auch das Reichsgericht den Fall des 8 137 G.-V.-G.
als gegeben an. Gleichwohl findet sich in der offiziellen Samm-
lung ein Urtheil, bei dem sich in einem solchen Falle der VI.
Civilsenat der Einholung einer Entscheidung der vereinigten Civil-
senate entschlagen hat. Es heisst hier: „. .... esist...
nicht nur vorher, sondern auch seitdem vom Reichsgerichte so
häufig in dem soeben dargelegten Sinne erkannt worden, dass
gegenwärtig jene vereinzelte Entscheidung keinen Anlass mehr
giebt, die Frage nach Massgabe von $ 137 Abs. 1 G.-V.-G. an
die vereinigten Civilsenate zu verweisen“!!., Das Reichsgericht
hat also den Fall des Konfliktes für gegeben erachtet und doch
11 Civils. XXXV 393.