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den $ 137 G.-V.-G. nicht zur Anwendung gebracht. Dieser Para-
graph enthält aber eine zwingende Vorschrift („ist . . . einzu-
holen*): Zweckmässigkeitsrücksichten gestatten nicht, von der
Verweisung an die vereinigten Oivil- oder Strafsenate abzusehen.
d) Die frühere Entscheidung kann endlich sich mit derselben
Rechtsfrage beschäftigen, die auch jetzt in Betracht kommt, ihre
Stellungnahme aber nicht durch Beantwortung der Frage als
solcher kennzeichnen, sondern entweder durch die Art der Be-
urtbeilung des zu Grunde zu legenden Thatbestandes oder durch
Feststellung von Grundsätzen, die nothwendiger Weise die Be-
antwortung jener Rechtsfrage in bestimmtem Sinne voraussetzen.
Mit anderen Worten es handelt sich um den Fall, dass eine
Rechtsfrage nicht direkt, sondern indirekt in der früheren Ent-
scheidung gelöst ist.
Dass die Rechtsfrage beantwortet ist, mag der betreffende
Satz ausdrücklich ausgesprochen oder direkt auf den Sachverhalt
angewandt sein, bedarf wohl keines Nachweises. Die gegentheilige
Ansicht ist unberechtigter Formalismus.
Aber auch der andere Fall indirekter Lösung muss zur
Konfliktsbegründung genügen.
Hat der Schluss A die beiden Voraussetzungen B und Ü
derart, dass sie, aber auch nur sie den Schluss A ergeben, so
ist die Annahme von A zugleich diejenige von B und U. Steht
also ausser Frage, dass B und Ü und nur sie zusammen Ä er-
geben, so ist das Leugnen von B oder von © zugleich das von
A. Eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage zwar nicht aus-
drücklich beantwortet, aber Sätze aufstellt, die eine bestimmte
Stellungnahme zu ihr nothwendig voraussetzen, ist als Lösung
dieser Rechtsfrage anzusehen und begründet den Konflikt nach
$ 137 G.-V.-G.
Dass das Reichsgericht der Gruppe d gegenüber eine ab-
weichende Stellung einnimmt, ist nach den Ausführungen zu b
klar '?,
”? Nur eine Ausnahme ist mir aus der offiziellen Sammlung bekannt.
Sie findet sich Civil. XXXI 425£. (IV. C.-S.). Die vereinigten Civil-
senate hatten in Bd. XXI 349 entschieden, dass bei Vertretung eines Rechts-