Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wiederverheiratung — 
8 Verwandtschaft. 
1600 W. einer Frau s. Ehe —Verwandtschaft. 
1608, 1609 fs. Ehe — Ehe 1351. 
1637 s. Ehe — Ehe 1348. 
1669 W. des Vaters, dem die Verwaltung 
des Vermögens seines Kindes obliegt 
s. Kind — Verwandtschaft. 
1697 W. der Mutter des ehelichen Kindes 
s. Kind — Verwandtschaft. 
1740 W. des Vaters des für ehelich er- 
klärten Kindes s. Ehelichkeits. 
erklärung — Verwandtschaft. 
Vormundschaft. 
1845 W. des zum Vormund bestellten 
Vaters oder der zum Vormund be- 
stellten ehelichen Mutter des Mündels 
s. Vormundschaft — Vormunyschaft. 
Wiederverkäufer. 
Kauf. 
497—503 Wiederkauf s. Kauf — Kauf. 
Wiederkehr. 
Wiederkehrende Leistungen s. Leistung. 
Wiederkehrende Lasten s. Lasten. 
Wiederkehrende Erträge s. Ertrag. 
Art. Wild. 
77 Einführungsgesetzas. Handlung 
— Handlung § 835. 
Handlung. 
835 Verantwortlichkeit für den durch W. 
angerichteten Schaden s. Handlung 
— Handlung. 
r## 
Wildschaden. 
Art. Einführungsgesetz. 
% ½ s. E.G. — E.G. 
8 
835 Handlung s. Handlung — Hand- 
lung. 
Wille 
letztwillige Verfügung s. Verfügung von 
Todeswegen. 
Besitz. 
858 Wer dem Besitzer ohne dessen W. 
500 
  
— Wille 
8 den Besitz entzieht oder ihn im Besitze 
stört, handelt, soferne nicht das G. 
die Entziehung oder die Störung ge- 
stattet, widerrechtlich (verbotene Eigen- 
macht). 865. 
Ehe. 
1332 Eine Ehe kann von dem Ehegatten 
angefochten werden, der bei der Ehe- 
schließung nicht gewußt hat, daß es 
sich um eine Eheschließung handle, 
oder dies zwar gewußt hat, aber eine 
Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, 
nicht hat abgeben wollen. 1330, 1337, 
1339. 
Ehescheidung. 
1567 Bösliche Verlassung liegt vor, 
wenn sich ein Ehegatte ein Jahr 
lang ohne den W. des anderen 
Ehegatten von der häuslichen Ge- 
meinschaft fern hält s. Ehe — 
Ehescheidung. 
Eigentum. 
940 Die Unterbrechung der Ersitzung gilt 
als nicht erfolgt, wenn der Eigen- 
besitzer den Eigenbesitz ohne seinen 
W. verloren und ihn binnen Jahres- 
frist oder mittelst einer innerhalb dieser 
Frist erhobenen Klage wiedererlangt 
hat. 945, 955. 
Art. Einführungsgesetz. 
767 s. Erblasser — Testament 88 2238, 
2243. 
30 s. Ehe — Ehescheidung § 1567. 
8 Erbvertrag. 
2276 s. Erblasser — Testament 2238, 
2243. 
2281, 2285 s. Testament 2078. 
2298 Sind in einem Erbvoertrage von beiden 
Teilen vertragsmäßige Verfügungen 
getroffen, so hat die Nichtigkeit einer 
dieser Verfügungen die Unwirksamkeit 
des ganzen Vertrags zur Folge. 
Ist in einem solchen Vertrage der 
Rücktritt vorbehalten, so wird durch 
den Rücktritt eines der Vertrag- 
schließenden der ganze Vertrag auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.