Wiederverheiratung —
8 Verwandtschaft.
1600 W. einer Frau s. Ehe —Verwandtschaft.
1608, 1609 fs. Ehe — Ehe 1351.
1637 s. Ehe — Ehe 1348.
1669 W. des Vaters, dem die Verwaltung
des Vermögens seines Kindes obliegt
s. Kind — Verwandtschaft.
1697 W. der Mutter des ehelichen Kindes
s. Kind — Verwandtschaft.
1740 W. des Vaters des für ehelich er-
klärten Kindes s. Ehelichkeits.
erklärung — Verwandtschaft.
Vormundschaft.
1845 W. des zum Vormund bestellten
Vaters oder der zum Vormund be-
stellten ehelichen Mutter des Mündels
s. Vormundschaft — Vormunyschaft.
Wiederverkäufer.
Kauf.
497—503 Wiederkauf s. Kauf — Kauf.
Wiederkehr.
Wiederkehrende Leistungen s. Leistung.
Wiederkehrende Lasten s. Lasten.
Wiederkehrende Erträge s. Ertrag.
Art. Wild.
77 Einführungsgesetzas. Handlung
— Handlung § 835.
Handlung.
835 Verantwortlichkeit für den durch W.
angerichteten Schaden s. Handlung
— Handlung.
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Wildschaden.
Art. Einführungsgesetz.
% ½ s. E.G. — E.G.
8
835 Handlung s. Handlung — Hand-
lung.
Wille
letztwillige Verfügung s. Verfügung von
Todeswegen.
Besitz.
858 Wer dem Besitzer ohne dessen W.
500
— Wille
8 den Besitz entzieht oder ihn im Besitze
stört, handelt, soferne nicht das G.
die Entziehung oder die Störung ge-
stattet, widerrechtlich (verbotene Eigen-
macht). 865.
Ehe.
1332 Eine Ehe kann von dem Ehegatten
angefochten werden, der bei der Ehe-
schließung nicht gewußt hat, daß es
sich um eine Eheschließung handle,
oder dies zwar gewußt hat, aber eine
Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen,
nicht hat abgeben wollen. 1330, 1337,
1339.
Ehescheidung.
1567 Bösliche Verlassung liegt vor,
wenn sich ein Ehegatte ein Jahr
lang ohne den W. des anderen
Ehegatten von der häuslichen Ge-
meinschaft fern hält s. Ehe —
Ehescheidung.
Eigentum.
940 Die Unterbrechung der Ersitzung gilt
als nicht erfolgt, wenn der Eigen-
besitzer den Eigenbesitz ohne seinen
W. verloren und ihn binnen Jahres-
frist oder mittelst einer innerhalb dieser
Frist erhobenen Klage wiedererlangt
hat. 945, 955.
Art. Einführungsgesetz.
767 s. Erblasser — Testament 88 2238,
2243.
30 s. Ehe — Ehescheidung § 1567.
8 Erbvertrag.
2276 s. Erblasser — Testament 2238,
2243.
2281, 2285 s. Testament 2078.
2298 Sind in einem Erbvoertrage von beiden
Teilen vertragsmäßige Verfügungen
getroffen, so hat die Nichtigkeit einer
dieser Verfügungen die Unwirksamkeit
des ganzen Vertrags zur Folge.
Ist in einem solchen Vertrage der
Rücktritt vorbehalten, so wird durch
den Rücktritt eines der Vertrag-
schließenden der ganze Vertrag auf-