Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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hervorgehoben werden. Das Buch wird dadurch für jeden, der selbständig 
auf demselben Gebiete arbeiten will, zu einem schätzenswerthen Hülfs- 
mittel. — 
Einer grossen Schwierigkeit kann keine derartig gedrängte Darstellung 
einer grossen litterarischen Entwickelung, also auch das vorliegende Buch 
nicht, entgehen: Einerseits will sie in die moderne deutsche Staatsrechts- 
wissenschaft ausmünden, andererseits soll sie den internationalen Einflüssen 
gerecht werden, die ganz abgesehen von den Zeiten, da eine deutsche 
Geistesthätigkeit überhaupt nicht existirte, sich in allen Phasen unserer 
Entwicklung geltend gemacht haben. Es wäre ungerecht, allzusehr über die 
getroffene Auswahl mit dem Verfasser zu rechten, doch möchte Referent 
dem Wunsche Ausdruck geben, der Verfasser, der ein so gutes Specimen 
qualificationis für dieses Arbeitsgebiet mit seinem Buche abgelegt hat, möge 
zu einer allseitigeren Berücksichtigung dieser Einflüsse, als sie in dem viel- 
leicht nothwendigen engen Rahmen hier angängig war, Gelegenheit finden. 
Einstweilen scheint es jedoch recht und billig, das gute Gebotene mit Dank 
und Anerkennung entgegenzunehmen. Jedenfalls darf man der Allgemeinen 
Staatslehre des Verfassers, die hoffentlich nicht zu lange ausstehen wird, 
mit guter Erwartung entgegensehen. 
Freiburg (Schweiz). Dr. jur. L. von Savigny. 
Stutz, Dr. Ulrich, Privatdocent an der Universität Basel. Geschichte 
des kirchlichen Beneficialwesens von seinen Anfängen 
bis auf die Zeit Alexanders III. Ersten Bandes erste Hälfte. 
Berlin, Müller, 1895. 371 S. M. 12.—. 
Wie auf dem Umschlage des vorliegenden ersten Halbbandes des gross 
angelegten Werkes angekündigt wird, soll der zweite: Vorrede, Inhalts- 
verzeichniss, Liste der Litteratur etc. nachträglich bringen. Zugleich wurde 
der Plan kurz angegeben, den übrigens der Verfasser in seiner Antritts- 
vorlesung über die Eigenkirche als Element des mittelalterlich-germanischen 
Kirchenrechts (Berlin 1895) in grossen Zügen bereits entwickelt hat. Einst- 
weilen liegt eine ausführliche Behandlung der Grundlagen des kirchlichen 
Benefizialwesens vor. Eine Darstellung der Verwaltung und Nutzung des 
kirchlichen Vermögens im weströmischen Reiche von Konstantin bis zu der 
Christianisirung der germanischen Stämme zeigt die fast unumschränkte Herr- 
schaft des Bischofs über das Kirchenvermögen, die erst später Einschränkung 
durch Rechtssätze erfährt. Es wird dies entwickelt an einer Schilderung der 
Verhältnisse der Stadt-, Land- und Privatkirchen in Afrika, Italien, Gallien, 
Spanien, In scharfen Gegensatz biezu tritt das germanische Eigenkirchen- 
wesen. Es hat, nach der Ansicht des Verfassers, die freilich nicht ohne 
Widerspruch bleiben wird, seine historische Basis in dem germanischen
	        
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