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hervorgehoben werden. Das Buch wird dadurch für jeden, der selbständig
auf demselben Gebiete arbeiten will, zu einem schätzenswerthen Hülfs-
mittel. —
Einer grossen Schwierigkeit kann keine derartig gedrängte Darstellung
einer grossen litterarischen Entwickelung, also auch das vorliegende Buch
nicht, entgehen: Einerseits will sie in die moderne deutsche Staatsrechts-
wissenschaft ausmünden, andererseits soll sie den internationalen Einflüssen
gerecht werden, die ganz abgesehen von den Zeiten, da eine deutsche
Geistesthätigkeit überhaupt nicht existirte, sich in allen Phasen unserer
Entwicklung geltend gemacht haben. Es wäre ungerecht, allzusehr über die
getroffene Auswahl mit dem Verfasser zu rechten, doch möchte Referent
dem Wunsche Ausdruck geben, der Verfasser, der ein so gutes Specimen
qualificationis für dieses Arbeitsgebiet mit seinem Buche abgelegt hat, möge
zu einer allseitigeren Berücksichtigung dieser Einflüsse, als sie in dem viel-
leicht nothwendigen engen Rahmen hier angängig war, Gelegenheit finden.
Einstweilen scheint es jedoch recht und billig, das gute Gebotene mit Dank
und Anerkennung entgegenzunehmen. Jedenfalls darf man der Allgemeinen
Staatslehre des Verfassers, die hoffentlich nicht zu lange ausstehen wird,
mit guter Erwartung entgegensehen.
Freiburg (Schweiz). Dr. jur. L. von Savigny.
Stutz, Dr. Ulrich, Privatdocent an der Universität Basel. Geschichte
des kirchlichen Beneficialwesens von seinen Anfängen
bis auf die Zeit Alexanders III. Ersten Bandes erste Hälfte.
Berlin, Müller, 1895. 371 S. M. 12.—.
Wie auf dem Umschlage des vorliegenden ersten Halbbandes des gross
angelegten Werkes angekündigt wird, soll der zweite: Vorrede, Inhalts-
verzeichniss, Liste der Litteratur etc. nachträglich bringen. Zugleich wurde
der Plan kurz angegeben, den übrigens der Verfasser in seiner Antritts-
vorlesung über die Eigenkirche als Element des mittelalterlich-germanischen
Kirchenrechts (Berlin 1895) in grossen Zügen bereits entwickelt hat. Einst-
weilen liegt eine ausführliche Behandlung der Grundlagen des kirchlichen
Benefizialwesens vor. Eine Darstellung der Verwaltung und Nutzung des
kirchlichen Vermögens im weströmischen Reiche von Konstantin bis zu der
Christianisirung der germanischen Stämme zeigt die fast unumschränkte Herr-
schaft des Bischofs über das Kirchenvermögen, die erst später Einschränkung
durch Rechtssätze erfährt. Es wird dies entwickelt an einer Schilderung der
Verhältnisse der Stadt-, Land- und Privatkirchen in Afrika, Italien, Gallien,
Spanien, In scharfen Gegensatz biezu tritt das germanische Eigenkirchen-
wesen. Es hat, nach der Ansicht des Verfassers, die freilich nicht ohne
Widerspruch bleiben wird, seine historische Basis in dem germanischen