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Wohl zu beachten und für die Abgrenzung unseres Satzes
wichtig ist nun aber ein Zweifaches: einmal die Feststellung
dessen, was unter „ius speciale“ im Sinne der Parömie zu ver-
stehen sei, zum andern die Verschiedenheit der Einwirkung der
neuen Regel auf die alte.
a) Der Ausdruck „lex specialis* darf hier natürlich nicht
oder doch nicht allein in dem sonst vorkommenden Sinne von
Privileg, von einem Satze, der sich in der unmittelbaren Schaffung
eines einzelnen, speziellen Rechtsverhältnisses erschöpft, ver-
standen werden; er bedeutet vielmehr das, was man sonst ge-
meinhin als „ius (lex) singulare“* bezeichnet, ein Recht also, dass
nach dem bekannten Quellensatze „contra tenorem rationis
propter aliquam utilitatem introductum est“. Wollte man frei-
lich mit REGELSBERGER (8 31) im singulären statt des prinzip-
widrigen nur ein Sonderrecht gewisser Klassen von Per-
sonen, Sachen oder Verhältnissen sehen, dann würde solcher
Begriff für unseren Satz allzu weit und damit unverwertbar sein.
Denn ein Recht, das sich nur auf gewisse Personenklassen be-
zieht — z. B. auf die Kaufleute —, oder auf gewisse Verhält-
nisse — z. B. die Börsen — kann darum sehr wohl Ausfluss
der allgemeinen Rechtsidee sein, siehe die überzeugenden Be-
merkungen von SAVIGNY, System Bd. I S. 63/4. Auf derartige
Sondersätze nun wirken natürlich neue allgemeine Gesetze ganz
nach Massgabe der allgemeinen Auslegungsregeln. Aber dann
gewänne man das Recht und die Pflicht, neben dem so aus-
geweiteten Begriff des ius singulare einen engeren aufzustellen,
der nur das prinzipwidrige, von den allgemeinen Grundsätzen der
Gesetzgebung unterschiedene Recht umfasst, und auf dieses ius
singulare im engeren Sinne würde dann allein unsere Parömie
gehen, wie auch der bekannte auf einem ganz analogen Grunde
beruhende Satz der l. 14 D. I, 3: „quod vero contra rationem
juris receptum est, non est producendum ad consequentias.*
Unter einer lex specialis, sagt auch HÖLDER, ist hier verstanden