Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Wohl zu beachten und für die Abgrenzung unseres Satzes 
wichtig ist nun aber ein Zweifaches: einmal die Feststellung 
dessen, was unter „ius speciale“ im Sinne der Parömie zu ver- 
stehen sei, zum andern die Verschiedenheit der Einwirkung der 
neuen Regel auf die alte. 
a) Der Ausdruck „lex specialis* darf hier natürlich nicht 
oder doch nicht allein in dem sonst vorkommenden Sinne von 
Privileg, von einem Satze, der sich in der unmittelbaren Schaffung 
eines einzelnen, speziellen Rechtsverhältnisses erschöpft, ver- 
standen werden; er bedeutet vielmehr das, was man sonst ge- 
meinhin als „ius (lex) singulare“* bezeichnet, ein Recht also, dass 
nach dem bekannten Quellensatze „contra tenorem rationis 
propter aliquam utilitatem introductum est“. Wollte man frei- 
lich mit REGELSBERGER (8 31) im singulären statt des prinzip- 
widrigen nur ein Sonderrecht gewisser Klassen von Per- 
sonen, Sachen oder Verhältnissen sehen, dann würde solcher 
Begriff für unseren Satz allzu weit und damit unverwertbar sein. 
Denn ein Recht, das sich nur auf gewisse Personenklassen be- 
zieht — z. B. auf die Kaufleute —, oder auf gewisse Verhält- 
nisse — z. B. die Börsen — kann darum sehr wohl Ausfluss 
der allgemeinen Rechtsidee sein, siehe die überzeugenden Be- 
merkungen von SAVIGNY, System Bd. I S. 63/4. Auf derartige 
Sondersätze nun wirken natürlich neue allgemeine Gesetze ganz 
nach Massgabe der allgemeinen Auslegungsregeln. Aber dann 
gewänne man das Recht und die Pflicht, neben dem so aus- 
geweiteten Begriff des ius singulare einen engeren aufzustellen, 
der nur das prinzipwidrige, von den allgemeinen Grundsätzen der 
Gesetzgebung unterschiedene Recht umfasst, und auf dieses ius 
singulare im engeren Sinne würde dann allein unsere Parömie 
gehen, wie auch der bekannte auf einem ganz analogen Grunde 
beruhende Satz der l. 14 D. I, 3: „quod vero contra rationem 
juris receptum est, non est producendum ad consequentias.* 
Unter einer lex specialis, sagt auch HÖLDER, ist hier verstanden
	        
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