Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Diese Organisation vollzieht sich. in drei Haupt-Typen. Nämlich einmal 
sucht das Wirthschaftssubjekt die ihm nöthige Ergänzung im Zusammen- 
schluss einer Mehrzahl koordinirter Subjekte; dafür ist die Grundform die 
societas mit ihren mannigfachen, namentlich im modernen Handelsrecht 
entwickelten Spielarten. Oder das Wirthschaftssubjekt bedarf der Ver- 
tretung durch eine andere Person, die statt seiner handelt; dafür ist die 
Grundform das Mandat nebst der Vollmacht; innerlich nahe verwandt 
damit sind jedoch die allerdings nicht auf Verträgen beruhenden, aber doch 
als Quasi-Kontrakte behandelten Institute der Vormundschaft und Pfleg- 
schaft in ihren verschiedenen Arten, sowie der Vertretung juristischer Per- 
sonen. Oder endlich findet das Wirthschaftssubjekt seine Ergänzung durch 
die organisatorische Verbindung mit untergeordneten Hilfskräften; dafür ist 
die Grundform der Beamtenvertrag, und zwar hier ohne Unterschied, 
ob es sich um Staats-, Gemeinde-, Kirchen- oder Privatbeamte handelt. 
Diese Unterscheidung der Verträge nach ihrem wirthschaftlichen Zwecke 
wäre an sich juristisch unergiebig, sofern sich daraus keine Konsequenzen für 
die rechtliche Natur jener Verträge entwickelten. Der Nachweis dieser Be- 
einflussung der rechtlichen Natur durch den wirthschaftlichen Zweck ist der 
springende Punkt in der Untersuchung STEINBACH’s. 
Die Güteraustauschverträge aller Art sind Erscheinungen des 
wirthschaftlichen Kampfes, des Streites zwischen Angebot und Nachfrage; 
die Kontrahenten sind wirthschaftliche Gegner, denen daher das Recht auch 
einen weiten Kampfplatz frei lässt zur Verfolgung ihrer antagonistischen 
Interessen: „naturaliter contrahentibus licet se circumvenire.“ Erst das 
öffentliche Interesse, eventuell im kleidsamen Gewande der „boni mores“ 
oder in der Rüstung wider den „dolus malus“, zieht dem freien Kampfe 
der privaten Interessen eine Schranke. Ganz anders verhält sich das Recht 
gegenüber den Verträgen der wirthschaftlichen Organisation. Sie 
sind Erscheinungen des wirthschaftlichen Friedens, der Vereinigung zu 
gemeinsamer Interessenverfolgung; die Kontrahenten sind wirthschaftliche 
Bundesgenossen, deren Verhältniss daher das Recht auch auf gegenseitiger 
Treue und offenem Vertrauen aufbaut, indem es jenes „se circumvenire“ 
prinzipiell ausschliesst. Hier ist das eigenste Reich der bona fides. Während 
bei jener anderen Kategorie die Verfolgung des eignen Vortheils gegenüber 
dem Mitkontrahenten die geradezu selbstverständliche Voraussetzung bildet, 
ist dieselbe hier vom Recht absolut verpönt: weder darf der socius auf Kosten 
der socii, noch der Mandatar (Vormund etc.) auf Kosten des Mandanten (Mün- 
dels ete.), noch der Beamte auf Kosten des Dienstherrn den eignen Vortheil 
suchen; ja er ist unter Umständen geradezu für die Wahrnehmung des Vortheils 
zu Gunsten des Mitkontrahenten haftbar. Dafür jedoch schützt das Recht den 
so in der Verfolgung seines eignen Vortheils Behinderten im Sinne der Billig- 
keit gegen Schäden und Verluste aus dem Organisationsvertrage, da das 
Treueverhältniss eben ein gegenseitiges ist; und es regelt: die Haftungs-
	        
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