Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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übersteigende Geltungsdauer.zu erreichen pflegen. Es kann nicht befremden, 
dass sich als Reaktion in einem Theil der Litteratur, auf Seite der für Theorie 
und Systematik veranlagten Parteilosen das Bestreben einstellt, die Dinge 
ihrer Parteifarbe zu entkleiden, den Grundfragen frei vom Kanon befestigter 
Interessentengruppen die Lösung zu geben. Im Lichte dieser Tendenz — 
hier ist wohl der Ausdruck zulässig — nimmt das vorliegende mit Hilfe des 
demokratischen Preisprinzips für eine weite Verbreitung in den Schichten 
der Gebildeten berechnete Werk eine originale und in allen Fällen beach- 
tenswerthe Stellung ein. _ Wir signalisiren es unseren Lesern, ohne an dieser 
Stelle in eine sachliche Würdigung der gehaltvollen Arbeit EFFERTZ’ ein- 
zutreten, die an vielen Punkten jedoch gerade durch die schemenhaften Er- 
gebnisse ihrer abstrahirenden Methode den Juristen fremdartig und gekünstelt 
erscheinen muss. Jener Kultus des Logischen, der die Jurisprudenz zu einer 
Mathematik des Rechts hinaufschrauben will, feiert hier in der Sphäre der 
Wirthschaftsprobleme, trotz der Warnung v. IHERIN@’s, seine vollen Triumphe. 
Ob mit sachlich besserem Erfolg als die vielgerühmte Begriffsjurisprudenz 
scheint mir mindestens zweifelhaft, trotz der vielen in den Text eingeschobenen 
rein mathematischen Beweisformeln, für die Verfasser vom Laien entgegen- 
kommendes Vertrauen verlangt. Dies zu bewilligen, wird sicher nicht das 
Schwierigste in dem grossen Vertrauenswerk sein, das der Leser dem in 
seiner Art mit Recht anspruchsvollen Autor gewähren muss, will er sich 
anders seiner führenden Hand durch eine Fülle bedeutungsvoller Probleme 
anvertrauen. Für die Örientirung weiterer juristischer Kreise verzeichnen 
wir, dass in Terminologie und Diktion das aus drei Theilen (Analyse der 
abstrakten Gesellschaft; Spezielle Gesellschaftslehre mit Analyse der bürger- 
lichen Gesellschaft; Analyse der sozialistischen Gesellschaft) bestehende 
umfangreiche Werk vielfach an die Vertreter der ältern politischen Theorie, 
Herp, Mont, BLuntscaut, vielfach auch an L. v. STEIN erinnert. Der Blick 
ist aber trotz des sublimirten Ausdrucks durchwegs auf die Wirklichkeit 
gerichtet und die Sprache der Beweisführung erfrischend frei vom Jargon 
der festgefrornen Parteianschauung. Zumal die Kritik der ökonomischen 
Lehren, welche heute im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Diskussion stehen, 
wird in einer besonders anziehenden Form. geboten, welche das Interesse 
des Juristen auch dann gewinnt, wenn dieser weit davon entfernt ist, die 
entscheidende Thatsache zu übersehen, dass die auf Schritt und Tritt sich 
bekämpfenden und auseinanderlaufenden volkswirthschaftlichen Lehren und 
Postulate nur durch die kritisch-juristische Konstruktion zu einem ausreichend 
sichern Ruhe- und Prüfungspunkte gelangen können. 
Stoerk.
	        
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