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übersteigende Geltungsdauer.zu erreichen pflegen. Es kann nicht befremden,
dass sich als Reaktion in einem Theil der Litteratur, auf Seite der für Theorie
und Systematik veranlagten Parteilosen das Bestreben einstellt, die Dinge
ihrer Parteifarbe zu entkleiden, den Grundfragen frei vom Kanon befestigter
Interessentengruppen die Lösung zu geben. Im Lichte dieser Tendenz —
hier ist wohl der Ausdruck zulässig — nimmt das vorliegende mit Hilfe des
demokratischen Preisprinzips für eine weite Verbreitung in den Schichten
der Gebildeten berechnete Werk eine originale und in allen Fällen beach-
tenswerthe Stellung ein. _ Wir signalisiren es unseren Lesern, ohne an dieser
Stelle in eine sachliche Würdigung der gehaltvollen Arbeit EFFERTZ’ ein-
zutreten, die an vielen Punkten jedoch gerade durch die schemenhaften Er-
gebnisse ihrer abstrahirenden Methode den Juristen fremdartig und gekünstelt
erscheinen muss. Jener Kultus des Logischen, der die Jurisprudenz zu einer
Mathematik des Rechts hinaufschrauben will, feiert hier in der Sphäre der
Wirthschaftsprobleme, trotz der Warnung v. IHERIN@’s, seine vollen Triumphe.
Ob mit sachlich besserem Erfolg als die vielgerühmte Begriffsjurisprudenz
scheint mir mindestens zweifelhaft, trotz der vielen in den Text eingeschobenen
rein mathematischen Beweisformeln, für die Verfasser vom Laien entgegen-
kommendes Vertrauen verlangt. Dies zu bewilligen, wird sicher nicht das
Schwierigste in dem grossen Vertrauenswerk sein, das der Leser dem in
seiner Art mit Recht anspruchsvollen Autor gewähren muss, will er sich
anders seiner führenden Hand durch eine Fülle bedeutungsvoller Probleme
anvertrauen. Für die Örientirung weiterer juristischer Kreise verzeichnen
wir, dass in Terminologie und Diktion das aus drei Theilen (Analyse der
abstrakten Gesellschaft; Spezielle Gesellschaftslehre mit Analyse der bürger-
lichen Gesellschaft; Analyse der sozialistischen Gesellschaft) bestehende
umfangreiche Werk vielfach an die Vertreter der ältern politischen Theorie,
Herp, Mont, BLuntscaut, vielfach auch an L. v. STEIN erinnert. Der Blick
ist aber trotz des sublimirten Ausdrucks durchwegs auf die Wirklichkeit
gerichtet und die Sprache der Beweisführung erfrischend frei vom Jargon
der festgefrornen Parteianschauung. Zumal die Kritik der ökonomischen
Lehren, welche heute im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Diskussion stehen,
wird in einer besonders anziehenden Form. geboten, welche das Interesse
des Juristen auch dann gewinnt, wenn dieser weit davon entfernt ist, die
entscheidende Thatsache zu übersehen, dass die auf Schritt und Tritt sich
bekämpfenden und auseinanderlaufenden volkswirthschaftlichen Lehren und
Postulate nur durch die kritisch-juristische Konstruktion zu einem ausreichend
sichern Ruhe- und Prüfungspunkte gelangen können.
Stoerk.