Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Universite de Lausanne. Recueil publi& par la Facultö de Droit ä l’oc- 
casion de l’exposition nationale suisse. Gen&ve-Lausanne, Ch. Viret- 
* Genton, 1896. 
Eine Festpublikation seltner Art bot die rechts- und staatswissenschaft- 
liche Fakultät Lausanne zur Feier der nationalen Ausstellung des Jahres 
1896 durch die Herausgabe des vorliegenden überaus stattlichen Sammel- 
werkes, das von reichem wissenschaftlichem Leben in der Hochschule des 
altehrwürdigen Lausonium Zeugniss gibt. Die verschiedenen Wissensgebiete 
sind durch treffliche Beiträge hervorragender Fachmänner vertreten. Auf 
dem Boden der abstrakten ökonomischen Theorien und der mathematischen 
Beweisführung bewegen sich Beiträge von L£on WArLRAs und VILFRETO 
PARETO, auf dem der Römischen Rechtsgeschichte die instruktiven Unter- 
suchungen von A. DE SENARCLENS (Lüttich) über „Die in diem addicto“ und 
die H. Erman’s (Lausanne-Genf) über das anziehende Problem des „Servus 
vicarius* auf gründlichen Quellenstudien und auf umfassendem litterarischem 
Apparatus. Dem Fragenkreise des Privat- und Handelsrechts gelten die 
Studien von A. SCHNETZLER, Le contröle dans les societes anonymes und 
von E. LEHR, dem gelehrten Verfasser des grossen Traite de Droit civil ger- 
manique, über La tutelle des mineurs et les conseils de famille. Umfassende 
Gesetzeskenntniss verbindet sich hier mit grossem konstruktivem Talent, so 
dass alle kulturellen und juristischen Gesichtspunkte des behandelten Instituts 
sich harmonisch ergänzen und ein abgeschlossenes Bild dem Leser zur An- 
schauung bringen. Mit feinem juristischem Takt greift Ernest Rocum’s 
Studie „Observations sur la codification des Lois civiles“ in die Tiefen 
rechtsphilosophischer und gesetzespolitischer Fragen hinein und holt da eine 
Reihe wichtiger und richtiger Beobachtungen zu Tage. RocUINn zeigt uns 
den Gang der grossen Kodifikationen und den rechtshistorischen Untergrund, 
auf dem sie ruhen und skizzirt in leichten Zügen ein System der Gesetz- 
gebungskunst und ihrer Methode in trefflicher Verwerthung des weitreichen- 
den Ueberblicks, den ihm die genaue Kenntniss der französischen, deutschen, 
englischen Rechtslitteratur gesichert hat. H. BrocHER DE LA FLECHERE geht 
aufs Neue den vielverschlungenen Linien nach, die die Rechtssphären von 
Staat und Kirche trennen und verbinden, und nimmt die neueren rechts- 
historischen Forschungen in lichtvolle kritische Revision. Zum Schluss sei 
hier noch auf die wichtige Monographie J. BerneyY’s hingewiesen „L’initiative 
populaire et la Legislation federale“. Die hier mit kundiger Hand zer- 
gliederten staatsrechtlichen Institute des Volksbegehrens, des Referendums 
etc. sind in weiteren fachlichen Kreisen weniger gekannt, als es ihrer funk- 
tionellen Bedeutung angemessen wäre. Von dieser Stelle aus wird das 
schweizerische Bundesrecht noch befruchtend auf das Öffentliche Recht der 
andern Kulturstaaten einwirken und trotz mancher vom gelehrten Verfasser 
zutreffend charakterisirten Mängel ist diesen Rechtseinrichtungen vielleicht 
in Zukunft die Aufgabe gewahrt, von dem auf die schiefe Ebene gerathenen
	        
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