Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 1 — 
jede durch Rechtsnorm statuierte Ausnahme von der durch eine 
allgemeinere Rechtsnorm statuierten Regel. 
b) Die Einwirkung der neuen lex generalis auf die alte, von 
der die „lex specialis“ eine Durchbrechung bildete, kann nun 
eine dreifache sein. Endweder jene schafft einfach das alte 
Prinzip ab, ohne ein neues an seine Stelle zu setzen — hier 
bedarf man unserer Parömie überhaupt nicht, da, um mit WınD- 
SCHEID zu reden, die bisherigen Ausnahmen nun selbst zur Regel 
werden. Anders, wenn sie ein neues, dem alten entgegengesetztes 
oder doch von ihm verschiedenes Prinzip aufstellt: dann greift 
der Satz ın Wahrheit Platz, freilich mit den oben bereits fest- 
gestellten Schranken. Würde also z. B. die neue Regel eine 
solche sein, die ihrem Begriffe oder ihrem legislativen Zwecke 
entsprechend Ausnahmen von der bestehenden Art nicht zulassen 
kann, so müssen diese natürlich fallen. Dasselbe gilt, wenn das 
bisherige Ausnahmerecht durch seine Beibehaltung gegenüber 
dem neuen Prinzip sich in entgegengesetzter Richtung verhalten 
würde, wie gegenüber dem alten: enthält jenes die bisherigen 
Ausnahmen selbst in potenzierter Art, so bleibt für deren 
schwächere Wirkung naturgemäss kein Raum mehr. 
So würde z. B. eine allgemeine Aufhebung des Getreide- 
zolles auch den Ländern gegenüber wirken, die bisher etwa im 
Wege von Handelsverträgen oder der Meistbegünstigungsklausel 
günstigere Bedingungen gegenüber den allgemeinen Sätzen ge- 
nossen, und eine Herabsetzung des Volljährigkeitsalters würde 
auch die bisherigen Begünstigungen treffen, die dem herab- 
gesetzten, neuen Termine gegenüber eine Erschwerung bedeuten 
würden (dies Beispiel aus HÖLDER a. a. O.). 
Die dritte Möglichkeit ist endlich die, dass das neue Ge- 
setz das alte Prinzip ohne jedwede Aenderung einfach wiederholt. 
Das wird natürlich nicht oft bei neuen Einzelgesetzen, desto 
häufiger dagegen bei Kodifikationen vorkommen, und ist daher 
gerade angesichts des Bürgerlichen Gesetzbuches ein un-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.