Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 1693 — 
116 u. a.°, den Jüngsten Reichsabschied $ 103* und das Instr. 
Pacis Osnabruc. VIII 8 4°. Ob er hierbei nur an eine nach- 
trägliche Billigung denkt oder auch an eine im Voraus ertheilte 
Erlaubniss zur Bildung von zukünftigen Gewohnheitsrechten, 
erhellt nicht mit voller Deutlichkeit. Im Uebrigen steht auch er 
ganz auf dem Boden der damaligen Auffassung. 
Dass diese Theorie weder in der von GLück noch in der 
von seinen Gegnern vertheidigten Gestalt gebilligt werden kann, 
wird heutzutage von den Meisten® zugestanden. Jedenfalls ist 
das Erforderniss der besonderen Genehmigung jedes einzelnen 
(tewohnheitsrechtes undurchführbar, da der Träger der gesetz- 
gebenden Gewalt nur selten von den im Lande entstehenden 
Uebungen Kunde erhält, ganz abgesehen von den Bedenken gegen 
die Zulässigkeit einer stillschweigenden Billigung, die sich aus 
Ordnungen, Statuten vnd redliche erbare Gewohnheiten der Fürstenthumben, 
Herrschaften vnd Gericht... . Urtheyl fassen vnd aussprechen. 
® Art. 105 verweist auf gute Gewohnheit bezüglich der verschiedenen 
Arten der Todesstrafe und der Leibesstrafen „nach guter gewohnheyt eines 
jeden Landts“; Art 116 bedroht die Sodomie: „vod man soll die der ge- 
meynen gewohnheyt nach mit dem feuer vom leben zum todt richten“; Art. 
126 verhängt gegen den Räuber die Strafe des Schwertes „oder wie an jedem 
ortt in diesen fällen mit gutter gewohnheyt herkommen ist“; Art. 137 miss- 
billigt die Gewohnheit etlicher Gegenden, Mörder und Todschläger mit 
gleicher Strafe zu richten. Vgl. auch aus der Vorrede: „das alle vnd jeder 
vnser vnd des Reichs vnderthanen sich . . . löblichen gebreuchen gemess 
halten mögen ... Doch wöllen wir... . Churfürsten ... an jren alten 
wohherbrachten rechtmässigen vnd billichen gebreuchen nichts benommen 
haben.“ 
* J.-R.-A. v. 1654, 8 105: Benebens sollen Cammer Richter, Praesi- 
‚denten vnd Beysitzere, bei administration der heilsamen Justiz, so wol die 
Statuten vnd Gewohnheiten, als... vor Augen haben vnd wohl beobachten. 
5 Die Stelle handelt von den Rechten der Reichsstädte. Die in ihr 
erwähnten „laudabiles consuetudines“ bezeichnen wohl weniger Gewohnheits- 
recht, als vielmehr das Herkommen, auf welches sich einzelne wohlerworbene 
Rechte gründen. 
® Eine Ausnahme bildet z. B. RümELIN, auf dessen Auffassung weiterhin 
genauer eingegangen werden wird, ebenso Bmpme in seinem Handbuch des 
Strafrechts I S. 202. 210. 
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