Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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hörde zu tun. Die Bestimmung kann nach dem Ermessen der 
Regierung, welche hierbei auf die Wünsche der ersuchenden Be- 
hörde tunlichst Rücksicht zu nehmen hat, für jeden einzelnen Fall 
oder für eine Reihe von Fällen oder für eine bestimmte Zeit- 
dauer oder für immer erfolgen. In welchen Fällen im übrigen die 
höheren Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden von der Ermäch- 
tigung, die Funktionen der Vollstreckungsbehörde ganz oder teil- 
weise selbst zu übernehmen, Gebrauch machen wollen, bleibt deren 
Ermessen überlassen. Vorzugsweise wird solehes geschehen müssen, 
wenn es sich um wichtige oder schwierige Fälle der Zwangsvall- 
streekung handelt. Es tritt dann, soweit die Behörden von der 
bezeichneten Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, die etwa 
sonst zuständige Vollstreckungsbehörde außer Funktion (vgl. zu 
diesem allen Artt. 10 und 11 der Ausführungsanweisung vom 
28. November 1899 zur Verordnung vom 15. November 1899). 
Das Verhältnis zwischen Regierung und Kreiskasse regelt 
wiederum die Geschäftsanweisung für die Rentmeister der König- 
lichen Kreiskassen vom 1. Oktober 1908. Die Kreiskassen haben 
danach den Anordnungen der Regierungen Folge zu leisten. 
Dem Verpflichteten ist, wenn die Einziehung der Geldbeträge 
einer Vollstreekungsbehörde übertragen ist, dies mitzuteilen und 
dementsprechend zweckmäßig bei der Zwangsgebühr die Aufforde- 
rung, die Summe binnen einer bestimmten Frist an die Voll- 
streekungsbehörde abzuführen, alsbald mit der Nachricht von der 
Festsetzung zu verbinden. Ebenso ist die Vollstreckungsbehörde 
(eventuell mittels Uebersendung einer beglaubigten Abschrift des 
Festsetzungsbeschlusses) in Kenntnis zu setzen (vgl. unten S. 426 
Anm. 49). Weiterhin ist es aber, wenn die Zwangsgebühr einge- 
zogen wird, nicht erforderlich, wie es in der Praxis noch geschieht, 
den Schuldner obendrein besonders zu mahnen (vgl. Verf. v. 15. März 
1888 Mbl. £. d. i. V. S. 90 in Analogie zu $ 132 Ziffer 2 LVG.). 
Diejenige Behörde, welche nun Vollstreekungsbehörde ist, hat 
dann die Stellung sowohl des zivilprozessualen Gläubigers wie
	        
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