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trefiendes, aber sie werden nicht allen thatsächlichen Erscheinungen,
für die wir eine Erklärung suchen, gerecht. Gegen sie sind
schon eine Reihe von Beispielen aus dem Leben angeführt, in
denen die Bestimmungen der Gesetze solchen Personen gegenüber
geltend gemacht werden, die jenen ihre Anerkennung auf’s Be-
stimmteste versagen, so z. B. gegen Revolutionäre, welche mit
(Gewalt die bestehende Regierung zu stürzen suchen, oder gegen
Geistliche, welche die Befugniss der Staatsgewalt zum Erlass von
Anordnungen über kirchliche Angelegenheiten bestreiten. Un-
leugbar ist bei diesen die Voraussetzung für die verpflichtende
Kraft des positiven Rechts nicht vorhanden. Da es sich hier um
die die Grundlage des ganzen Gemeinwesens bildenden Rechtssätze
über die Verfassung handelt, müssten erstere nach BIERLING
überhaupt aus der Staatsgemeinschaft ausscheiden, und ebenso-
wenig kann zwischen denjenigen, welche der Staatsgewalt eine
unbeschränkte Gesetzgebungsbefugniss zugestehen und denjenigen,
welche ihre Macht in engere Grenzen einschliessen, ein Verein
gedacht werden, der auf Anerkennung übereinstimmender Normen
beruht. Auch kommt es demgegenüber nicht in Betracht, dass
in den angeführten Fällen die Gegner miteinander eine (remein-
schaft bilden, ein und demselben Staatswesen angehören wollen
und nur über die Ordnung, die in diesem Ganzen herrschen soll,
verschiedener Ansicht sind, und dass sich der Streit nur um ein-
zelne Rechtssätze dreht, während in Bezug auf die fortdauernde
Geltung des gesammten übrigen positiven Rechtes völlige Ueber-
einstimmung besteht. Denn einmal setzt ein Verein nothwendig
Anerkennung aller wesentlichen für ihn aufgestellten Grundsätze
durch seine Mitglieder voraus. Und sodann werden von der
Zurückweisung gerade diejenigen Vorschriften, namentlich die
Strafbestimmungen, mitbetroffen, welche thatsächlich trotzdem zur
Ausführung gebracht werden. Auch kann man in der Ünter-
werfung unter die von den Gerichten verhängte Strafe keine An-
erkennung finden. Denn man darf doch gewiss nicht soweit