fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verhinderung 
8 
223 
153 
1594, 
1665 
1677 
1685 
1778 
1786 
Monate der Verjährungsfrist an der 
Rechtsoerfolgung verhindert ist. 
Das Gleiche gilt, wenn eine solche 
in anderer Weise durch höhere 
210, 
V. 
Gewalt herbeigeführt wird. 
212, 215. 
Die Verzährung eines Anspruchs, für 
den eine Hypothek oder ein Pfandrecht 
besteht, hindert den Berechtigten nicht, 
seine Befriedigung aus dem verhafteten 
Gegenstande zu suchen. 
Vertrag. 
Das Zustandekommen des Vertrags 
wird nicht dadurch gehindert, daß der 
Antragende vor der Annahme stirbt 
oder geschäftsunfähig wird, es sei 
denn, daß ein anderer Wille des An- 
tragenden anzunehmen ist. 
Verwandtschaft. 
1599 s. Verjährung 203. 
Ist der Vater verhindert, die elterliche 
Gewalt auszuüben, so hat das Vor- 
mundschaftsgericht, sofern nicht die 
elterliche Gewalt nach § 1685 von 
der Mutter ausgeübt wird, die im 
Interesse des Kindes erforderlichen 
Maßregeln zu treffen. 
Die elterliche Gewalt des Vaters 
ruht, wenn von dem Vormundschafts- 
gerichte festgeftellt wird, daß der Bater 
auf längere Zeit an der Ausübung 
der elterlichen Gewalt thatsächlich ver- 
hindert ist. 1702, 1738, 1765. 
Ist der Vater an der Ausübung der 
elterlichen Gewalt thatsächlich ver- 
hindert oder ruht seine elterliche Ge- 
walt, so übt während der Dauer der 
Ehe die Mutter die elterliche Gewalt 
mit Ausnahme der Nutznießung aus. 
1634, 1665. 
Vormundschaft. 
V. eines als Vormund Berufenen an 
der Übernahme der Vormunschaft s. 
Vormundschaft — Vormundyschaft. 
Die Übernahme der Vormundschaft 
kann ablehnen: 
  
1846 
1863, 
1883 
1909 
1911, 
124 
Art. 
776 
813 
821 
Verjährung 
4, wer durch Krankheit oder durch 
Gebrechen verhindert ist, die Vor- 
mundschaft ordnungsmäßig zu 
führen. 
1889. 
V. des Vormundes an der Erfüllung 
seiner Pflichten s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
1864, 1875 V. eines Mitglieds des 
Familienrats an der Beschlußfassung. 
s. Vormundschaft — Vormundschaft. 
Dauernde V. des Ehemannes an der 
Abgabe einer Erklärung über die An- 
erkennung der Vaterschaft s. Vormund- 
schaft — Vormundschaft. 
Wer unter elterlicher Gewalt oder 
unter Vormundschaft steht, erhält für 
Angelegenheiten, an deren Besorgung 
der Gewalthaber oder der Vormund 
verhindert ist, einen Pfleger. 
1921 Ein Abwesender, dessen Auf- 
enthalt bekannt, der aber an der Rück- 
kehr und der Besorgung seiner Ver- 
mögensangelegenheiten behindert ist, 
bedarf zur Wahrung seiner Rechte 
eines Pflegers s. Pflegschaft — 
Vormundschaft. 
Willenserklärung s. Verjährung 
203. 
Verhütung. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Verjährung. 
Anweisung. 
Der Anspruch des Anweisungs- 
empfängers gegen den Angewiesenen 
aus der Annahme der Anweisung 
verjährt in drei Jahren. 
Bereicherung. 
s. Verjährung 222. 
Wer ohne rechtlichen Grund eine 
Verbindlichkeit eingeht, kann die Er- 
füllung auch dann verweigern, wenn
	        
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