Wirksamkeit
8
1357
Art.
76
V,
95
7760
1959
Gegenstand eine Verfügung, die dem
Berechtigten gegenüber wirksam ist,
so ist er dem Berechtigten zur Heraus-
gabe des durch die Verfügung Er-
langten verpflichtet. Erfolgt die Ver-
fügung unentgeltlich, so trifft die
gleiche Verpflichtung denjenigen, wel-
cher auf Grund der Verfügung un-
mittelbar einen rechtlichen Vorteil er-
langt.
Wird an einen Nichtberechtigten
eine Leistung bewirkt, die dem Be-
rechtigten gegenüber wirksam ist, so ist
der Nichtberechtigte dem Berechtigten
zur Herausgabe des Geleisteten ver-
pflichtet.
Ehe.
Dritten gegenüber ist die Beschränkung
oder die Ausschließung des Rechts
der Frau, den Mann zu vertreten
oder seine Geschäfte zu besorgen nur
nach Maßgabe des § 1435 wirksam.
Einführungsgesetz.
s. Ehe § 1357, Güterrecht 8 1405.
7747. 76 . 775, 767. 7%. 757
. F.G. — E.G.
s. Geschäftsfähigkeit 88 108, 115,
Uberlassung — Geschäftsfähigkeit
"S 110, Willenserklärung —Willens-
erklärung § 131.
s. Grundstück — Grundstück § 892.
Erbe.
Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung
einer Erbschaft über einen Nachlaß-
gegenstand, so wird die W. der Ver-
fügung durch die Ausschlagung nicht
berührt, wenn die Verfügung nicht
ohne Nachteil für den Nachlaß ver-
schoben werden konnte.
Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber
dem Erben als solchem vorgenommen
werden muß, bleibt, wenn es vor der
Ausschlagung dem Ausschlagenden
gegenüber vorgenommen wird, auch
nach der Ausschlagung wirksam.
508
8
1994,
2279
2288
2291
108
110
115
Wirksamkeit
2008 W. der Bestimmung einer
Inventarfrist s. Erbe — Erbe.
Erbvertrag.
s. Erblasser — Testament 2077.
. Erblasser — Testament 2170.
Zur W. der Aufhebung einer vertrags-
mäßigen Verfügung, durch die ein
Vermächtnis oder eine Auflage an-
geordnet ist, ist die Zustimmung des
anderen Vertragschließenden erforder-
lich; die Vorschriften des § 2290
Abs. 3 finden Anwendung.
Geschäftsfähigkeit.
Schließt der Minderjährige einen Ver-
trag ohne die erforderliche Einwilligung
des g. Vertreters, so hängt die W.
des Vertrags von der Genehmigung
des Vertreters ab.
Fordert der andeie Teil den Ver-
treter zur Erklärung über die Ge-
nehmigung auf, so kann die Erklärung
nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor
der Aufforderung dem Minderjährigen
gegenüber erklärte Genehmigung oder
Verweigerung der Genehmigung wird
unwirksam. 1006.
s. Uberlassung — Geschäftsfähigkeit.
Wird ein die Entmündigung aus-
sprechender Beschluß infolge einer
Anfechtungsklage aufgehoben, so kann
die W. der von oder gegenüber dem
Entmündigten vorgenommenen Rechts-
geschäfte nicht auf Grund des Be-
schlusses in Frage gestellt werden.
Auf die W. der von oder gegenüber
dem g. Vertreter vorgenommenen
Rechtsgeschäfte hat die Aufhebung
keinen Einfluß.
Diese Vorschriften finden ent-
sprechende Anwendung, wenn im
Falle einer vorläufigen Vormund-
schaft der Antrag auf Entmündigung
zurückgenommen oder rechtskräftig ab-
gewiesen oder der die Entmündigung
aussprechende Beschluß infolge einer
Anfechtungsklage aufgehoben wird.