Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wirksamkeit 
8 
1357 
Art. 
76 
V, 
95 
7760 
1959 
Gegenstand eine Verfügung, die dem 
Berechtigten gegenüber wirksam ist, 
so ist er dem Berechtigten zur Heraus- 
gabe des durch die Verfügung Er- 
langten verpflichtet. Erfolgt die Ver- 
fügung unentgeltlich, so trifft die 
gleiche Verpflichtung denjenigen, wel- 
cher auf Grund der Verfügung un- 
mittelbar einen rechtlichen Vorteil er- 
langt. 
Wird an einen Nichtberechtigten 
eine Leistung bewirkt, die dem Be- 
rechtigten gegenüber wirksam ist, so ist 
der Nichtberechtigte dem Berechtigten 
zur Herausgabe des Geleisteten ver- 
pflichtet. 
Ehe. 
Dritten gegenüber ist die Beschränkung 
oder die Ausschließung des Rechts 
der Frau, den Mann zu vertreten 
oder seine Geschäfte zu besorgen nur 
nach Maßgabe des § 1435 wirksam. 
Einführungsgesetz. 
s. Ehe § 1357, Güterrecht 8 1405. 
7747. 76 . 775, 767. 7%. 757 
. F.G. — E.G. 
s. Geschäftsfähigkeit 88 108, 115, 
Uberlassung — Geschäftsfähigkeit 
"S 110, Willenserklärung —Willens- 
erklärung § 131. 
s. Grundstück — Grundstück § 892. 
Erbe. 
Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung 
einer Erbschaft über einen Nachlaß- 
gegenstand, so wird die W. der Ver- 
fügung durch die Ausschlagung nicht 
berührt, wenn die Verfügung nicht 
ohne Nachteil für den Nachlaß ver- 
schoben werden konnte. 
Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber 
dem Erben als solchem vorgenommen 
werden muß, bleibt, wenn es vor der 
Ausschlagung dem Ausschlagenden 
gegenüber vorgenommen wird, auch 
nach der Ausschlagung wirksam. 
508 
  
8 
1994, 
2279 
2288 
2291 
108 
110 
115 
Wirksamkeit 
2008 W. der Bestimmung einer 
Inventarfrist s. Erbe — Erbe. 
Erbvertrag. 
s. Erblasser — Testament 2077. 
. Erblasser — Testament 2170. 
Zur W. der Aufhebung einer vertrags- 
mäßigen Verfügung, durch die ein 
Vermächtnis oder eine Auflage an- 
geordnet ist, ist die Zustimmung des 
anderen Vertragschließenden erforder- 
lich; die Vorschriften des § 2290 
Abs. 3 finden Anwendung. 
Geschäftsfähigkeit. 
Schließt der Minderjährige einen Ver- 
trag ohne die erforderliche Einwilligung 
des g. Vertreters, so hängt die W. 
des Vertrags von der Genehmigung 
des Vertreters ab. 
Fordert der andeie Teil den Ver- 
treter zur Erklärung über die Ge- 
nehmigung auf, so kann die Erklärung 
nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor 
der Aufforderung dem Minderjährigen 
gegenüber erklärte Genehmigung oder 
Verweigerung der Genehmigung wird 
unwirksam. 1006. 
s. Uberlassung — Geschäftsfähigkeit. 
Wird ein die Entmündigung aus- 
sprechender Beschluß infolge einer 
Anfechtungsklage aufgehoben, so kann 
die W. der von oder gegenüber dem 
Entmündigten vorgenommenen Rechts- 
geschäfte nicht auf Grund des Be- 
schlusses in Frage gestellt werden. 
Auf die W. der von oder gegenüber 
dem g. Vertreter vorgenommenen 
Rechtsgeschäfte hat die Aufhebung 
keinen Einfluß. 
Diese Vorschriften finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn im 
Falle einer vorläufigen Vormund- 
schaft der Antrag auf Entmündigung 
zurückgenommen oder rechtskräftig ab- 
gewiesen oder der die Entmündigung 
aussprechende Beschluß infolge einer 
Anfechtungsklage aufgehoben wird.
	        
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