Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 1852 — 
rechts auf einen Befehl der positiven Rechtsordnung sei unzu- 
länglich, weil dann wieder die Frage entstehe, woher dieser Be- 
fehl verbindlich sei. Also könne nur eine ethische, auf einem 
-Werthurtheil beruhende Verpflichtung angenommen werden. Weil 
gewisse Einrichtungen als werthvoll erkannt werden, würden sie 
als bindende und verpflichtende aufgestellt. So habe auch die 
Uebung schon als solche einen gewissen Werth; denn in der Zeit. 
beginnender Rechtsentwickelung könne man zu einer festen Ord- 
nung nur dadurch gelangen, dass man den Inhalt der Uebung 
als bindende Norm anerkenne, auch müssten die einzelnen Rechts- 
fälle in gleicher Weise behandelt werden. Sie gewinne noch an 
Bedeutung, wenn sie von dem Volkswillen oder von der Volks- 
überzeugung getragen sei, da hierdurch die faktische Herrschaft 
der Rechtsordnung gewährleistet werde. Daneben sei dann noch 
der Inhalt der Uebung für das Urtheil über ihren Werth zu be- 
rücksichtigen. Endlich sei auch als wertherhöhender Faktor die 
Autorität des Staates, dessen Wille auf Geltung des Gewohnheits- 
rechts gerichtet sei, zu beachten. Ja, unter den heutigen Ver- 
hältnissen müsse die verbindliche Kraft der Uebung vor Allem 
auf diesen letzteren Umstand begründet werden, weil die sonstigen 
Werthverhältnisse nicht immer eine zweifellose Entscheidung in 
Bezug auf den einzelnen Rechtssatz ergeben und nur durch die 
Verweisung auf den festen Staatswillen eine unzweifelhafte Gel- 
tung des Gewohnheitsrechts gesichert werde. Nur von diesem 
Standpunkte aus erkläre sich die im positiven Recht so oft aus- 
gesprochene Superiorität des Staatswillens über das Gewohnheits- 
recht. Dass aber der Befehl des Gemeinwesens, es zu befolgen, 
nur selten ausdrücklich ausgesprochen werde, stehe nicht ent- 
‚gegen, da das Gewohnheitsrecht eine nothwendige Ergänzung der 
Gesetze bilde, daher der auf das Vernünftige und Zweckmässige 
gerichtete Staatswille auch mit seiner Geltung einverstanden 
sein müsse. 
Ob RüneELIN bei seinen Ausführungen den Werth der Rechts-
	        
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