Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sätze als etwas objektiv Gegebenes, also auch, abgesehen von Um- 
gestaltungen der thatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich be- 
ziehen, Unabänderliches ansieht, oder ob er die Geltung der 
Normen aus dem subjektiven Werthurtheil derjenigen Menschen 
ableiten will, bei denen jene zur Zeit anerkannt sind, geht aus 
seinen Erörterungen nicht klar hervor. Für ersteres scheint zu 
sprechen, dass er hervorhebt: die rechtliche und staatliche Ord- 
nung werde im besten Falle durch eine grosse Majorität, häufig 
aber durch eine über genügende Machtmittel verfügende Minorität 
geschaffen, und dass eine Verpflichtung der ursprünglich Dissen- 
tirenden, sich der neuen Ordnung zu fügen, sich nur auf den 
Werth dieser stützen lasse, sowie die weitere Behauptung, eine 
Volksüberzeugung, dass ein Satz gerecht sei, während er es in 
Wirklichkeit nicht ist, könne keine Bedeutung für sich in An- 
spruch nehmen (a. a. OÖ. S. 197 und 198). Ist dies aber richtig, 
so ist es um die Sicherheit des Verkehrs schlecht bestellt, da die 
objektive Wahrheit und der objektive Werth sich eben nicht mit 
unzweifelhafter Sicherheit feststellen lässt. Alle Normen haben 
dann nur eine hypothetische Bedeutung, es genügt nicht, bei An- 
wendung einer Satzung sich darauf zu berufen, dass sie von einer 
hierzu befugten Person ausgegangen ist, sondern man muss auch 
überzeugend darlegen, dass sie inhaltlich zu billigen sei, kurz es 
wird die erste und wichtigste Eigenschaft einer Rechtsordnung, 
die Sicherheit und Unzweifelhaftigkeit ihres Bestandes, vernichtet. 
Auch mit der Heranziehung der Autorität des Staates ist unter 
dieser Voraussetzung nichts gewonnen. Sollen Volkswille und 
Volksüberzeugung keine Bedeutung haben, falls die ihnen zu 
Grunde liegende Werthschätzung unrichtig ist, so kann solche 
unter der gleichen Voraussetzung auch dem Staatswillen nicht 
zukommen. Und dass die Genehmigung des Gesetzgebers nicht 
für jede einzelne Uebung besonders erfolgt, sondern als allgemeine 
Vorschrift aufgefasst wird, ändert hieran nichts, da sein vermuth- 
licher Wille nicht dahin gehen kann, alle Gewohnheiten unter
	        
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