Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Grunde liegen muss, und welchen Einfluss der Irrthum ausübt. 
Und wenn man auch theoretische Zweifel unberücksichtigt lassen 
will: vor hundert Jahren hätten auch die Gerichte diese Fragen 
ganz anders beantwortet, als heute. RüÜMELIN denkt auch wohl 
mehr daran, dass man aus der Entstehungsgeschichte jetzt un- 
bestritten geltender (rewohnheiten die erforderlichen Voraus- 
setzungen ableiten solle. Aber über eine solche Entwickelung 
sprechen keine gleichzeitigen Zeugnisse, wir wissen daher wohl, 
dass der Rechtssatz gilt, vermögen jedoch nicht mehr durch 
Beobachtung festzustellen, wie er zu seiner Herrschaft gelangt 
ist.. Die Thatsache, dass er.in der Rechtsprechung gebilligt und 
als durch Gewohnheitsrecht zur Geltung gebracht angesehen ist, 
und dass die Literatur hiermit übereinstimmt, lässt uns höchstens 
die Aeusserlichkeiten des Vorganges erkennen, gibt jedoch über 
die eigentlich wirksamen Ursachen keine Aufklärung. 
Il. 
Die Schriftsteller. des vorigen Jahrhunderts suchten, wie wir 
gesehen haben, eine Antwort auf die Frage nach der gesetzlichen 
Kraft der Gewohnheit und leiteten sie aus einem Konsens des 
(sesetzgebers ab. Dass die Willensäusserungen des letzteren auf 
(rehorsam Anspruch hätten, galt ihnen als so selbstverständlich, 
dass sie nach einem Grunde hierfür nicht forschten. Demgegen- 
über enthalten die neueren Untersuchungen einen Fortschritt, 
indem sie sich mit der Geltung der Rechtssätze ganz im All- 
gemeinen beschäftigen. Diese Betrachtungsweise hat zu der 
Erkenntnis geführt, dass die Ableitung der Geltung des Gewohn- 
heitsrechts aus der Einwilligung oder dem Befehl des Gesetz- 
gebers unzureichend ist, weil die Befugniss, bindende Normen zu 
‚erlassen, selbst wieder auf einem Satze beruhen muss, dessen 
Geltung in gleicher Weise der Rechtfertigung bedarf!?. Ferner 
' 12 Grundsätzlich ist auch RtmeLm hiermit einverstanden (a. a. O. S. 164), 
die Genehmigung des Staates ist für ihn nur desshalb von Bedeutung, weil
	        
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