Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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lässt die Lehre der historischen Schule über die Entstehung des 
Rechts zwischen Gesetzen und Gewohnheiten nur einen äusser- 
lichen Unterschied bestehen, da alles Recht Erzeugniss des Volks- 
geistes sein soll, der nur in dem einen Falle den Gesetzgeber als 
Mittel für seine Aeusserungen verwendet und im anderen sich 
unmittelbar in Handlungen der Volksgenossen kundgibt. BiER- 
LING dagegen hat die früher nicht genügend beachtete Gliederung 
der Rechtssätze in solche höherer und niederer Ordnung gebührend 
hervorgehoben und damit die Möglichkeit geschaffen, das Ver- 
hältniss von Gesetz und Gewohnheit unter einem anderen Ge- 
sichtspunkte als bisher zu betrachten und zu erforschen, ob nicht, 
anstatt einen die allgemeine Genehmigung der Gewohnheit ent- 
haltenden Rechtssatz mit den einzelnen Gesetzen auf eine Stufe 
zu stellen, umgekehrt ein den Gesetzgeber bevollmächtigender 
Grundsatz mit den einzelnen Gewohnheiten in Vergleich zu bringen 
ist, überhaupt ob bei beiden der Zusammenhang mit dem letzten 
erkennbaren Grunde der Verbindlichkeit aller Rechtssätze von 
gleicher Beschaffenheit oder verschiedenartig ist. Und noch ein 
Weiteres tritt uns bei dieser Ueberschau entgegen. Die Schrift- 
steller des vorigen Jahrhunderts, desgleichen auch RÜMELIN, 
suchen die Frage zu beantworten, wesshalb die aus den Hand- 
lungen bestimmter Personen abzuleitende Norm auch von allen 
übrigen befolgt werden muss. Die historische Schule dagegen 
beschäftigt sich mit dem Ursprunge des Inhaltes der Rechtssätze. 
BIERLING und ZITELMANN endlich legen das Hauptgewicht auf 
die Feststellung, wann ein Rechtssatz als geltend angesehen werden 
kann, d. h. wann er die Lebensverhältnisse thatsächlich beherrscht, 
und worin diese seine Macht begründet ist. Ein gewisser Zu- 
sammenhang dieser Fragen unter einander lässt sich freilich nicht 
in Abrede nehmen. Geht die Rechtsbildung aus der Ueberzeugung 
er dessen Bestehen als werthvoll annimmt; er meint jedoch, die objektive 
Wirklichkeit dieser Voraussetzung nicht erst beweisen zu brauchen (S, 191 
und 252).
	        
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