Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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des Volkes hervor, so ist damit, da diese mindestens eine grosse 
Anzahl von Volksgenossen beherrscht und die Handlungen der 
Menschen überwiegend durch die Grundsätze, die sie für richtig 
halten, bestimmt werden, die thatsächliche Befolgung der ent- 
sprechenden Normen in grossem Umfange gesichert. Und um- 
gekehrt, wenn das Gebot des Gesetzgebers durchaus nicht be- 
achtet wird, so zeigt sich hierin, dass es der Rechtsüberzeugung 
des Volkes nicht entspricht. Aber wichtiger noch ist es, die 
verschiedenen Punkte, über die unsere Lehre Auskunft geben 
soll, auseinanderzuhalten, und manche Verwirrung ist dadurch 
angerichtet worden, dass man anstatt dessen von allgemeinen 
Schlagwörtern wie „Rechtsquelle“ und „Geltung der Rechtssätze* 
ausging, mit denen dann von den verschiedenen Schriftstellern 
verschiedene Begriffe verbunden wurden. 
Die Behauptung, dass Rechtsquelle die Rechtsüberzeugung 
des Volkes sei, sagt nur etwas über die Entstehung des Inhaltes 
der Rechtssätze, oder wie wir uns vielleicht noch zutreffender 
ausdrücken würden, des in den Rechtssätzen enthaltenen Rechts- 
gedankens aus, wie schon REINH. SCHMID in seiner Kritik von 
BEsELER’s Volksrecht und Juristenrecht (RıcHTer’s Kritische 
‚Jahrbücher 1844, S. 398) bemerkt hat!?. Sie beruht aber auch 
18 Eine Beantwortung der Frage, ob und aus welchem Grunde das Ge- 
wohnbeitsrecht gültig sei, lehnt Puc#ta (I S. 180—181) ausdrücklich ab. Von 
seinem Standpunkte aus glaubt er einer solchen nicht zu bedürfen, weil sie 
schon in seinen Erörterungen über die Entstehung des Rechts überhaupt 
enthalten sei. Denn die gemeinsame Rechtsüberzeugung wird ja nach ihm 
von dem Volksgeiste hervorgebracht, von demjenigen, was in allen durch 
Abstammung verbundenen Menschen lebt und wirkt und sie zu Genossen 
desselben Lebenskreises macht. Gerade desshalb bezeichnen wir eine von 
vielen Einzelnen getheilte Ueberzeugung als eine gemeinsame, weil die Ueber- 
einstimmung nicht ein Werk des Zufalls ist, sondern sich auf Entstehungs- 
gründe zurückführen lässt, die bei allen Einzelnen gleichmässig vorhanden 
sind. Der Einzelne nun ist nach PucHta (LS. 139) nicht als solcher, sondern 
nur als Glied eines Volkes einer rechtlichen Ueberzeugung fähig. Daher 
muss bei dem nothwendigen Einflusse des Volksgeistes auch in Allen dieselbe 
gemeinsame Rechtsüberzeugung entstehen und in ihren Handlungen als Ge-
	        
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